Das Elterngeld führte bei vielen Eltern zu Enttäuschungen. Denn sie bekamen im Einzelfall erheblich weniger Geld als es das seit dem 1. Januar 2007 geltende Gesetz vermuten ließ. Der Grund: Die Elterngeldstellen bereinigten bei der Berechnung das Nettoeinkommen um Einmalzahlungen oder erfolgsabhängige Einkommensbestandteile wie beispielsweise Provisionen, Tantiemen, Prämien, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Entsprechend geringer fielen die monatlichen Bezüge für die Eltern aus.
(firmenpresse) - Nach langem Zögern und Abwarten durch die Gerichte zeichnet sich hier nun endlich eine Wende ab. Insbesondere für Eltern, bei denen Sonderzahlungen bei der Berechnung des Elterngeldes nicht hinzugerechnet wurden, sieht das künftig anders aus. Im Fall einer bei einem international tätigen Dienstleister im Immobilienbereich tätigen Mutter entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az.: L 12 EG 7/08), dass Provisionen, die vom Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses mehrfach im Jahr gezahlt werden, bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld zu berücksichtigen sind.
Dies führt zwangsläufig zu einem wesentlich höheren Elterngeldanspruch und der vom Gesetz beabsichtigten Ausgleichsleistung in Höhe von 67 Prozent des tatsächlichen Erwerbseinkommens (maximal 1.800 Euro). Insbesondere Arbeitnehmer, die leistungsbezogene- und/oder zulagenbelastete Arbeitsverträge abgeschlossen haben und dabei auf ein höheres Grundgehalt verzichten, werden gegenüber Arbeitnehmern endlich gleich gestellt, die keine Sonderzahlungen vereinbart haben.
Im Sinne eines höheren Elterngeldes hat auch das Bundessozialgericht in zwei Fällen entschieden (Az.: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08 R). Demnach dürfen Elterngeldberechtigte auch noch kurz vor Anspruchsbeginn und ohne steuerlich nachvollziehbare Begründungen die Steuerklasse wechseln, um dadurch ihr Elterngeld zu erhöhen.
Aufgrund der noch nicht in allen Fällen eindeutigen Rechtslage rät Tim Reichelt, Elterngeldexperte und Rechtsanwalt bei Ecovis, betroffenen Eltern, etwaige abschlägige Bescheide beziehungsweise Widerspruchsbescheide nicht bestandskräftig werden zu lassen, sondern – unter Umständen nach anwaltlicher Prüfung der Erfolgschancen – rechtzeitig Widerspruch beziehungsweise Klage zu erheben.
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