PresseKat - Social Media&Recht - Vorsicht bei Wahl des Profil- oder Nutzernamens

Social Media&Recht - Vorsicht bei Wahl des Profil- oder Nutzernamens

ID: 1043078

(PresseBox) - Alle twittern, facebooken und xingen was da Zeug hält. Aber wer kennt schon die rechtlichen Fallen? Wer hätte zum Beispiel gewusst, dass das einfache Teilen eines Beitrages, der ein Bild enthält, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine eigene Urheberrechtsverletzung darstellen kann? Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht Timo Schutt will sich in Zukunft dem Thema ?Social Media & Recht? aus aktuellem Anlass vertiefter widmen und hier und an anderer Stelle mit Beiträgen ein wenig Rechtskunde betreiben.
Los geht es heute mit der Wahl des Profil- oder Nutzernamens. Wo das Problem ist? Nun, es gibt denkbare Kollisionen aus dem Markenrecht, aus dem Namensrecht oder dem Persönlichkeitsrecht.
Es gibt nicht selten Abmahnungen deswegen, weil ein Name gewählt wurde, der geschützt ist. Geschützt bedeutet hierbei leider nicht ausschließlich, dass es sich um einen eingetragenen Markennamen handeln muss (das Markenregister könnte man über die Website des DPMA unter www.dpma.de ja noch bequem durchsuchen). Nein, es gibt dieselben Haftungsprobleme, wenn geschäftliche Bezeichnungen, Werktitel oder Namen natürlicher oder juristischer Personen verwendet werden.
Beispielsweise hätte Harald Schmidt den berühmt gewordenen Twitter Fake-Account (der übrigens von Rob Vegas betrieben wird) abmahnen und verbieten lassen können, da dort nicht nur der Name, sondern dazu auch noch ein Bild von Harald Schmidt verwendet wird (Beispiel für die Rechte einer natürlichen Person). Gleiches könnte passieren, wenn man sich bei Twitter als beispielsweise ?(at)it-news? anmeldet und es eine Zeitschrift desselben Namens schon gibt (das wäre ein Beispiel für einen Werktitelschutz). Oder aber man benennt seinen Facebook-Account (auch, wenn die AGB von Facebook das verbieten) nach einer Firma. Diese muss nicht einmal besonders bekannt sein, sondern es genügt, wenn sie eben unter dem Firmennamen bereits am Markt nach Außen tätig ist. Dann hat sie ein eigenes Namensrecht erworben.




Das fiese daran: Auf ein Verschulden kommt es hier gar nicht an. Ob Sie wussten, dass Sie Rechte Dritter verletzen oder nicht spielt also keine Rolle.
Unsere Tipps
?Namen von Accounts, Profilen u.ä., die von Dritten gesehen werden können, müssen mit Bedacht gewählt werden,
?Recherchieren Sie zumindest selbst vorab bei Google & Co. ob es mögliche Kollisionen gibt und lassen Sie im Zweifel die Finger von dem Begriff,
?Nehmen Sie am Besten ihren eigenen Namen. An dem Namen haben Sie immer auch ein eigenes Recht.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor

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Datum: 04.04.2014 - 16:13 Uhr
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