PresseKat - Nachtschicht und Erkrankung

Nachtschicht und Erkrankung

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Schichtarbeitnehmer können im Fall einer Erkrankung verlangen, nur noch tagsüber eingesetzt zu werden - Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.04.2014, 10 AZR 637/13

(firmenpresse) - Wenn Schichtarbeitnehmer nur noch tagsüber arbeiten können, sind sie gleichwohl arbeitsfähig und können von ihrem Arbeitgeber verlangen, nicht mehr in der Nachtschicht eingeteilt zu werden.

Der Fall der mit der Nachtschicht

Eine Krankenschwester war seit fast dreißig Jahren in einem Krankenhaus mit über 30 Mitarbeitern im Schichtdienst tätig. Laut Arbeitsvertrag war sie verpflichtet, auch in der Nachtschicht, an Sonn- und Feiertagen und im Rahmen der sog. Wechselschicht zu arbeiten, wobei nach einer Betriebsvereinbarung eine gleichmäßige Verteilung der Schichten auf alle Beschäftigten angestrebt werden sollte. Aus gesundheitlichen Gründen war sie nicht mehr in der Lage, in der Nachtschicht zu arbeiten, da sie Medikamente nahm, die sie einschlafen ließen. Nach einer Untersuchung schickte der Arbeitgeber sie nach Hause, da er sie für arbeitsunfähig hielt. Die Krankenschwester bot ausdrücklich an, tagsüber zu arbeiten, und klagte sodann ihren Lohn im Wege des sog. Annahmeverzugs ein. Erst als das Arbeitsgericht in der ersten Instanz zu ihren Gunsten entschied, setze das Krankenhaus sie tagsüber ein.

Die Entscheidung zur Nachtschicht

Die Arbeitsgerichte waren in sämtlichen Instanzen der Ansicht, dass die Krankenschwester nicht arbeitsunfähig erkrankt im Sinne des § 3 EFZG war, da sie sämtliche Tätigkeiten einer Krankenschwester ausüben konnte. Die Arbeitgeberin war allerdings verpflichtet, bei der Schichteinteilung auf ihre Erkrankung Rücksicht zu nehmen und sie nicht mehr in der Nachtschicht einzusetzen. Das Angebot der Arbeitnehmerin, ihre Tätigkeit tagsüber auszuüben, war ausreichend, um die Arbeitgeberin in den sog. Annahmeverzug zu versetzen, so dass sie das Gehalt nachzahlen musste.

Auf dieses Urteil können sich natürlich nicht nur Krankenschwestern berufen, sondern auch Schichtarbeiter z.B. im produzierenden Gewerbe. Spannend wird es aber auch zu erfahren, wie die Geriche entscheiden würden, wenn es sich bei einem Arbeitgeber in einem sehr kleinen Betrieb handelt, der sodann verpflichtet wäre, einzelne Arbeitnehmer mit Rücksicht auf die Erkrankung ihrer Kollegen verstärkt in der Nachtschicht einzusetzen.





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Datum: 24.04.2014 - 13:00 Uhr
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