PresseKat - Arbeitsrecht vs. Fastfood-Dumping

Arbeitsrecht vs. Fastfood-Dumping

ID: 1054145

Arbeitsrechtliche Frage nach der Wallraff-Enthüllung über Burger King

(firmenpresse) -

Nach der Enthüllung des Journalisten Günter Wallraff über die Arbeits- sowie Hygienebedingungen in den Burger King Filialen der Yi-Ko-Holding ist die Bevölkerung und besonders die Netzwelt erschüttert. Online-Artikel, Facebook-Kommentare u.ä. ranken sich gegen die unwürdige Behandlung der Arbeitnehmer unter der Führung der Yi-Ko Holding.

Offenbar wird in diesem Fall alles getan, um den Gewinn zu maximieren, auch auf Kosten der Arbeitnehmer. Bereits im Juli vergangenen Jahres fiel die Yi-Ko Holding negativ auf, in dem sie nach Übernahme von ca. 90 Burger-King Filialen den Betriebsräten den Kampf ansagte. Sie kündigte alle Betriebsvereinbarungen auf, inklusive der Lohnerhöhungen und des Urlaubsgeldes und kündigte den Betriebsräten. Teilweise aufgrund fragwürdiger Vorwürfe des Lügens und der Vortäuschung von Krankheiten. Die Kündigungsverfahren laufen.

Doch was dürfen Arbeitgeber überhaupt alles auf Kosten ihrer Arbeitnehmer tun, um den Gewinn zu maximieren?
"Betriebsvereinbarungen sind innervertragliche Gebilde der einzelnen Betriebe. Bei einer Übernahme durch einen Fremden muss dieser nicht unbedingt an diese gebunden sein und kann sie daher auflösen. Es ist ihm aber deshalb noch nicht gestattet, Pausenzeiten zu streichen oder systematisch massenweise unbezahlte Überstunden zu verlangen, nur weil die Mitarbeiter auf ihren Arbeitsplatz angewiesen sind. Hierzu gibt es klare gesetzliche Vorschriften und Ansprüche", erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-bonn.com .

Zwar müssen Pausen- wie Arbeitszeiten klar geregelt sein, einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gibt es jedoch nicht. Das muss einzeln im Arbeitsvertrag vereinbart werden.

"Jedoch können Arbeitnehmer, und besonders Betriebsräte, die es ja gerade zum Schutz ebendieser gibt, nicht einfach ins Blaue hinein aufgrund der einfachen Unterstellung einer vorgetäuschten Krankheit oder ähnlichem gekündigt werden. Hier muss ein besonderer, beweisbarer Grund vorliegen.", erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer die Rechtslage, www.anwaelte-bonn.com .





Daher sollte eine unberechtigte Kündigung nie einfach so hingenommen werden, sondern mit fachkundigem, rechtlichen Rat ein Kündigungsschutzverfahren angestrebt werden, um die Rechte des Arbeitnehmers wenigstens im Erhalt des Arbeitsplatzes zu wahren.

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Datum: 05.05.2014 - 09:50 Uhr
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