PresseKat - Neuer Bußgeldkatalog - die Punktereform

Neuer Bußgeldkatalog - die Punktereform

ID: 1054146

Was die neue Punkteregelung der Verkehrssünderkartei mit sich bringt.

(firmenpresse) -



Ab Morgen wird aus dem Flensburger Verkehrszentralregister das sogenannte Fahreignungsregister. Doch ändert sich mit dem 1. Mai nicht nur der Name der Behörde, sondern auch - und das ist für die meisten Verkehrsteilnehmer viel erheblicher - das Punktesystem für Verkehrsverstöße sowie die entsprechende Höhe der Bußgelder.

Die grundlegendste Änderung besteht darin, dass es ab dem 1. Mai nur noch 3 Punktekategorien für Verkehrssünden gibt. Eins, zwei und drei Punkte je nach Schwere des Verstoßes und nicht mehr wie bisher bis zu 7 Punkte für ein besonders schweres Vergehen. Das klingt auf den ersten Blick zwar nach einer verbraucherfreundlichen Senkung. Der Schein trügt jedoch.

"Im Gegenzug wird auch die Grenze für den Führerscheinverlust abgesenkt. Dieser wird nun bereits bei 8 statt wie bisher 18 Punkten eingezogen. Dies birgt eine höhere Gefahr des Führerscheinverlustes. Zwar werden die hohen Delikte auch von 7 auf 3 Punkte abgesenkt, jedoch bleiben 1 Punkte Delikte bei einem Punkt. Verkehrsteilnehmer mit vielen kleineren 1-Punkte-Verstößen können so nun bereits viel früher ihren Führerschein verlieren.", erläutert Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-juelich.de .

Die alten Punkte werden jedoch entsprechend umgerechnet. Jedoch können auch hier Fahrzeugführer benachteiligt werden, da 1-3 Punkte zu einem Punkt werden, jemand mit zuvor nur einem Punkt nun also genauso schlecht dasteht wie jemand der zuvor bereits 3 Punkte hatte.

"Allerdings verjähren die Punkte nun auch einzeln und neue Punkte hemmen nicht wie bisher die Verjährung der alten. In der ersten Kategorie beträgt die Verjährungsfrist zweieinhalb, in der zweiten fünf und in der dritten 10 Jahre. Allerdings kann dafür auch nur noch ein Punkt durch ein Fahreignungsseminar auf freiwilliger Basis innerhalb von fünf Jahren abgebaut werden.", erklärt Rechtsanwalt Markus Mingers von der Kanzlei Mingers & Kreuzer, www.anwaelte-juelich.de





Wer Auskunft über seinen Punktestand möchte erhält diese nicht von selbst. Hierzu ist ein Antrag beim Kraftfahrt-Bundesamt nötig. Im Zweifel ist hierzu fachkundiger, rechtlicher Rat einzuholen.

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Datum: 05.05.2014 - 09:50 Uhr
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