(firmenpresse) - Was dürfen Vermieter mit der Mietkaution/Mietsicherheit machen?
Sobald ein Umzug ansteht, weiß jeder, dass beim neuen Vermieter eine Mietkaution zu zahlen ist. Es ist fast normal geworden, dass diese in Höhe von drei Monatskaltmiete zum Beginn des Mietverhältnisses an den Vermieter zu zahlen ist.
Die Mietkaution muss aber gar nicht auf einen Schlag zum Beginn des Mietvertrages gezahlt sein. Der Mieter hat das Recht, die Mietkaution in drei Raten an den Vermieter zu zahlen, der wiederum das Geld verzinst anlegen muss. Der Mieter kann außerdem verlangen, dass es insolvenzsicher angelegt wird, so dass im Fall der Insolvenz des Vermieters die Kaution nicht mit in die Insolvenzmasse fällt und der Mieter seine Mietkaution nie wieder bzw. nicht in voller Höhe wieder sieht.
Die Mietkaution ist dafür gedacht, dass der Vermieter eine Sicherheit hat, aus der er sich befriedigen kann, z.B. für den Fall, dass der Mieter nach dem Auszug Schäden in der Wohnung nicht beseitigt hat. Oft ist die Mietkaution, die allgemein auch Mietsicherheit genannt wird, ein Mittel des Vermieters, um Mietrückstände auszugleichen. Zahlt der Mieter seine Miete nicht, so nimmt der Vermieter den ausstehenden Betrag von der Mietkaution.
Diesem Vorgehen hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Vermieter dürfen nicht mehr an die Mietkaution ran, bevor das Mietverhältnis nicht beendet und der Anspruch auf Zahlung unbestritten ist. Grund hierfür ist, dass sonst der Sinn einer insolvenzfesten Mietkaution unterlaufen wird. Der Mieter wäre außerdem gezwungen, während des Mietverhältnisses, die Mietkaution aufzustocken. (Vgl. BGH, Urteil von 07.05.2014, Az: VIII ZR 234/13)
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