Da eine Hausdurchsuchung tief in die Grundrechte eines von ihr Betroffenen eingreift, ist diese nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig (§§ 102 bis 110 Strafprozessordnung)
(firmenpresse) - Eine Hausdurchsuchung muss gem. § 105 StPO grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden. Sollte kein Richter erreichbar sein, ist bei Gefahr im Verzug die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft oder die Polizei möglich. Der Beschluss kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen. Die Durchsuchung kann dabei in den Räumen des Verdächtigen (§ 102 StPO) sowie eines Dritten (§ 103 StPO) stattfinden.
Inhaltlich muss der Durchsuchungsbeschluss die Straftat bezeichnen, die den Anlass zur Durchsuchung gibt. Weiter sind möglichst konkret die gesuchten Beweismittel sowie die zu durchsuchenden Räume zu benennen. Der Beschluss ist innerhalb von 6 Monaten auszuführen, ansonsten ist eine neue Anordnung notwendig.
Sollte weder ein Richter noch ein Staatsanwalt an der Durchsuchung teilnehmen, sind entweder ein Gemeindebeamter oder zwei Gemeindemitglieder als Durchsuchungszeugen hinzuzuziehen. Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume hat selbst das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein (§ 106 StPO). Sollte er nicht vor Ort sein, ist sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.
In den meisten Fällen darf eine Durchsuchung nicht zur Nachtzeit erfolgen. Ein gesetzlich benanntes Gegenbeispiel ist die Gefahr im Verzug. Nachtzeit ist zwischen dem 01. April bis zum 30. September von 21.00 bis 4.00 Uhr, in der übrigen Jahreszeit von 21.00 bis 6.00 Uhr.
Ein Recht auf Einsichtnahme in den Durchsuchungsbeschluss zu Beginn der Durchsuchung besteht nicht. Nach Beendigung der Durchsuchung ist dem Betroffenen aber auf dessen Verlangen eine schriftliche Mitteilung über den Durchsuchungsgrund und die hierzu veranlassende Straftat zu machen sowie eine Liste über die beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. Wurde nichts Verdächtiges gefunden, ist auch dies zu bescheinigen.
Sollten schriftliche Unterlagen als Beweismittel in Frage kommen, dürfen diese gem. § 110 StPO nur vom Staatsanwalt selbst durchgesehen werden. Andere Beamte dürfen aufgefundene Papiere nur dann durchsehen, wenn dies der Betroffene genehmigt. Sollte die Polizei daher bei der Durchsuchung die Durchsicht von Papieren für notwendig erachten, ohne dass der Betroffene dies erlaubt, muss sie die Papiere in Gegenwart des Inhabers in einem Umschlag verschließen und mit einem Amtssiegel versehen bei der Staatsanwaltschaft abliefern.
Verhaltenstipps:
Während der Durchsuchungsmaßnahme sollte unbedingt vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden. Gerade aufgrund der Stresssituation sind informelle Gespräche mit den Polizisten zu vermeiden, da sie später gegen einen verwendet werden können. Entlastende Erklärungen können auch später noch ohne Nachteile vorgetragen werden, nachdem man sich mit einem Anwalt beraten und Akteneinsicht genommen hat.
Eine Pflicht zur Mitwirkung an der Durchsuchung besteht in keinem Fall. Diese muss nur erduldet und Angaben zur Person gemacht werden. Ein Betroffener kann sich frei in der Wohnung bewegen und auch telefonieren. Die persönliche Handlungsfreiheit ist durch den Durchsuchungsbeschluss nicht eingeschränkt.
Es bietet sich zunächst an, sich den richterlichen Beschluss vorlegen zu lassen, um zu prüfen, nach welchen Sachen gesucht wird. Dann kann es hilfreich sein, die Unterlagen freiwillig herauszusuchen. Sobald das Durchsuchungsziel erreicht ist, ist diese nämlich zu beenden. Zu beachten ist dabei aber, dass die Unterlagen nur freiwillig herausgesucht, aber nicht freiwillig herausgegeben werden. Dies wird durch einen Widerspruch im Durchsuchungsprotokoll erreicht. Ein solches Vorgehen ist auch zur späteren Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme notwendig.
Durch die Herausgabe wird verhindert, dass im Zuge der Durchsuchung sog. Zufallsfunde gemacht und beschlagnahmt werden. Dies ist gem. § 108 StPO zulässig. Aus diesen Zufallsfunden können sich dann weitere, noch nicht bekannte Straftaten ergeben.
Wenn am Ende der Durchsuchung ein Sicherstellungsverzeichnis oder andere Schriftstücke vorgelegt werden, sollten diese keinesfalls unterschrieben werden. Aufgrund der Stresssituation ist der Inhalt des Schriftstücks und dessen Bedeutung meistens nicht zu überblicken. Eine Pflicht zum Unterschreiben besteht nicht. Allerdings sollte immer darauf geachtet werden, dass im Protokoll der Sicherstellung widersprochen ist.
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