Das Strafbefehlsverfahren ist ein vereinfachtes schriftliches Verfahren zur Erledigung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
(firmenpresse) - Durch einen Strafbefehl können nur Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB erledigt werden, so dass dieser nur bei leichter und mittlerer Kriminalität in Frage kommt. Die maximale Strafe für einen unverteidigten Beschuldigten darf nur Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Bewährung betragen.
Der Strafbefehl wird vom Staatsanwalt beim zuständigen Gericht beantragt. In diesem ist wie in einer Anklage das strafrechtlich relevante Verhalten beschrieben und mit einer entsprechenden Strafe verbunden. Hat der Richter nach Prüfung der Ermittlungsakte keine Bedenken hinsichtlich einer Strafbarkeit und hält er die beantragte Strafe für angemessen, erlässt er den Strafbefehl. Dieser wird dann dem Angeklagten amtlich zugestellt.
Der Angeklagte kann entweder den Strafbefehl akzeptieren oder innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Auf einen solchen Einspruch kommt es dann zu einer mündlichen Hauptverhandlung. Wird kein Einspruch eingelegt, ist der Strafbefehl nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist rechtskräftig und steht einem Urteil gleich. Die festgesetzte Strafe ist dann vollstreckbar.
Ein Einspruch kann aber auch auf bestimmte Rechtsfolgen beschränkt werden. Es wird dann in der mündlichen Verhandlung nur über den angefochtenen Teil des Strafbefehls verhandelt, z.B. die Höhe einer Geldstrafe.
In einer auf den Einspruch angesetzten Hauptverhandlung muss der Angeklagte nicht persönlich erscheinen, sondern kann sich auch von einem mit schriftlicher Vollmacht ausgestatteten Verteidiger vertreten lassen. Allerdings kann das Gericht dennoch das persönliche Erscheinen des Angeklagten anordnen, wenn es dessen Anwesenheit zur Aufklärung der Tat für wesentlich erachtet. Erscheint dann der Angeklagte nicht bzw. ist nicht ordnungsgemäß vertreten, wird der Einspruch gegen den Strafbefehl verworfen. Gegen dieses Urteil ist dann nur noch Berufung oder Revision möglich. Sollte das Fehlen in der Hauptverhandlung unverschuldet sein, ist auch noch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.
Falls das Gericht in einer Hauptverhandlung von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist, ist es nicht an die im Strafbefehl festgesetzten Rechtsfolgen gebunden. Es kann auch eine höhere Strafe als im Strafbefehl ausurteilen.
Bis zur mündlichen Verhandlung kann der Einspruch gegen den Strafbefehl jederzeit noch zurückgenommen werden. Dies macht Sinn, wenn zunächst Einspruch eingelegt wird, um anschließend die Ermittlungsakte anzufordern und zu überprüfen, ob eine Fortführung des Verfahrens für den Angeklagten sinnvoll ist.
Nach Erhalt eines Strafbefehls sollte daher umgehend Kontakt mit einem Strafverteidiger aufgenommen werden, der über die Frist sowie die Vor- und Nachteile eines Einspruchs berät und ggfs. mit dem Angeklagten später die Hauptverhandlung vorbereitet und durchführt.
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