(firmenpresse) - Banken und Sparkassen müssen ihren Privatkunden für den Abschluss von Kreditverträgen einbehaltene Bearbeitungsentgelte zurückbezahlen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei am 13. Mai 2014 ergangenen Grundsatzurteilen entschieden und damit eine lange Zeit bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Für die Verbraucher bedeuten die Urteile, dass sie auch bereits gezahlte Gebühren von den Banken zurückfordern können.
Der Rückzahlungsanspruch besteht, wenn der Kreditnehmer als Privatperson mit einem Kreditinstitut einen Darlehensvertrag geschlossen hat und neben den üblichen Zinsen ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt berechnet wurde. Wofür der Kredit verwendet wurde, ist dabei unerheblich. Dementsprechend können Bearbeitungsentgelte bei Privatkrediten ebenso zurückgefordert werden, wie bei KFZ-Krediten oder Immobilienfinanzierungen.
Anleger erhalten dabei nicht nur das Bearbeitungsentgelt selbst zurück. Das Kreditinstitut schuldet darüber hinaus auch eine angemessene Verzinsung. Wurde das Bearbeitungsentgelt durch den Kredit mitfinanziert, schuldet es die Rückzahlung der auf das Bearbeitungsentgelt geleisteten Zinsen.
Da zu erwarten ist, dass die Kreditinstitute trotz der Grundsatzentscheidungen weigern werden, den berechtigten Forderungen ihrer Kunden nachzukommen, raten wir, einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht mit der Geltendmachung und gegebenenfalls Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen.
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