PresseKat - Hilfe, mein Kind ist krank - hilfreiche Tipps für berufstätige Eltern

Hilfe, mein Kind ist krank - hilfreiche Tipps für berufstätige Eltern

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(firmenpresse) - Hilfe, mein Kind ist krank – hilfreiche Tipps für berufstätige Eltern

Alle berufstätigen Eltern haben die Situation schon einmal erlebt. Über Nacht kündigt sich Fieber oder Brechdurchfall bei dem Nachwuchs an. Am nächsten Tag ist ein wichtiges Meeting, bei dem man unabkömmlich ist. Und nun stellt sich die Frage, wer am nächsten Tag zu Hause bleibt. Der Artikel gibt einen kurzen Überblick zu den wichtigsten Punkten:
Für wie viele Tage pro Kalenderjahr besteht Anspruch auf Krankengeld?
Gesetzlich Versicherte haben gemäß § 45 Abs. 2 SGB V Anspruch auf Krankengeld pro Kalenderjahr für jedes Kind für längstens für 10 Arbeitstage. Alleinstehende haben Anspruch auf höchstens 20 Arbeitstage pro Kind. Ab 3 Kindern ist der Anspruch deckelt auf 25 Arbeitstage und bei alleinerziehenden Versicherten auf 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass das Kind jünger als 12 Jahre alt ist, ein ärztliches Attest ausgestellt wurde, die Betreuung aus ärztlicher Sicht erforderlich ist, der entsprechende Elternteil und das Kind gesetzlich versichert sind und keine andere im Haushalt lebende Person, wie bspw. die Großeltern das kranke Kind betreuen können.

Was ist mit dem Lohn?
Hier sind verschiedene Varianten denkbar. Möglich ist, dass arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geregelt ist, dass für die ersten Tage dass volle Gehalt gezahlt wird (in der Regel 3 oder 5 Arbeitstage). Ab dem Tag, ab dem kein volles Gehalt gezahlt wird, springt dann die gesetzliche Krankenkasse ein. Hier gibt es für gesetzlich Versicherte das Krankengeld (§ 45 SGB V). Dieses beträgt 70 % des Bruttoverdienstes, max. 90 % des Nettoverdienstes. Wichtig zu wissen: Das Kinderkrankengeld gibt es nur für gesetzlich Versicherte. Privat Versicherte haben diesen Anspruch nicht.
Ab welchem Tag benötige ich eine Krankmeldung?
Da die gesetzliche Krankenversicherung bei der Gewährung des Krankengeldes einspringt und nicht der Arbeitgeber, benötigen Kinder ab dem 1. Tag eine Krankmeldung. Es sei denn, dass arbeitsvertraglich etwas anderes geregelt ist.




Was ist wenn die Fehltage verbraucht sind?
In diesem Fall kann man versuchen, sich die Tage von dem anderen Elternteil übertragen zu lassen. Das geht aber nur dann, wenn beide Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Wer sich selbst Krank schreibt, riskiert eine fristlose Kündigung. Findet sich keine andere Alternative, Betreuung durch eine Dritte Person, muss man selbst Urlaub nehmen.
Für weitere Informationen stehen ihnen die Rechtsanwältinnen Nadine Passenheim und Lena Kempf aus www.rechts-frage.eu zur Verfügung.

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Bereitgestellt von Benutzer: rechtsfrage
Datum: 17.05.2014 - 20:58 Uhr
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