(ots) - Das Eichhörnchen kam mit heiler Haut davon. Aber
nur, weil eine Autofahrerin auf die Bremse trat, um einen
Zusammenstoß mit dem kleinen Nager zu verhindern. Doch blieb das
Bremsmanöver nicht ohne Folgen: Ein nachfolgendes Fahrzeug fuhr auf
den Pkw auf. Vor dem Amtsgericht München (AZ 331 C 16026/13) stritten
sich beide Parteien, wer den Unfall letztlich zu verantworten habe.
Zu welchem Urteil die Richter kamen, erläutert die HUK-COBURG. In
der Regel gilt im Straßenverkehr der Rechtsgrundsatz: Wer auf seinen
Vordermann auffährt hat Schuld - entweder weil er zu unaufmerksam war
oder weil er zu wenig Sicherheitsabstand hatte. Eine Mithaftung
ergibt sich nur, wenn der Auffahrende nachweist, dass der
Vorausfahrende grundlos und überraschend gebremst hat. Weil es jedoch
in dem oben geschilderten Fall keine unbeteiligten Zeugen gab,
konnten die Richter den Sachverhalt nicht zweifelsfrei klären. Die
Unfallschilderungen beider Parteien waren plausibel: Der
Vorausfahrende erklärte, das Eichhörnchen sei bereits über die Straße
gelaufen, als er zweimal moderat hintereinander abgebremst habe. Der
Nachfolgende schilderte dagegen, dass das Eichhörnchen am
Fahrbahnrand gesessen und erst nach der Vollbremsung des Vordermanns
die Fahrbahn überquert habe. Damit stand Aussage gegen Aussage.
In ihrem Urteil vertraten die Richter die Auffassung, dass dem
auffahrenden Fahrer der größte Teil der Schuld (75 Prozent) am Unfall
zukomme. Trotzdem treffe auch den Vorausfahrenden eine Mitschuld (25
Prozent). Denn ohne dessen Bremsen zu Gunsten des Eichhörnchens hätte
sich der Unfall nicht ereignet. Ihrer Ansicht nach wäre der Unfall zu
vermeiden gewesen, selbst wenn dies zulasten des Eichhörnchens
gegangen wäre.
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