Die dänische Gesellschaft wurde verboten, die Produkte, die mit den registrierten Produkten des deutschen Klägers zu verwechseln waren, zu produzieren, zu importieren, zu vermarkten oder zu verkaufen.
(firmenpresse) - Das See- und Handelsgericht in Dänemark sollte entscheiden, ob die dänische Gesellschaft Hemogram Broager A/S die registrierte Designrechte und Zeichenrechte des Klägers Reisenthel verletzt hatte, und ob die Gesellschaft sich auch gegen die Rechte des dänischen Vermarktungsgesetz verstoßen hatte. Der Anlass war, dass Hemogram Broager A/S Körbe und andere Produkte von China nach Dänemark importiert, vermarkt und verkauft hatte, und diese Produkte waren mit den registrierten Produkte des Klägers zu verwechseln. Ferner sollte das See- und Handelsgericht entscheiden, ob die Beweissicherrung des Vollstreckungsgerichts rechtmäßig war.
Auf eine Messe in Dänemark wurde der Vertreter des Reisenthels darauf aufmerksam, dass Hemogram Broager A/S Produkte ausgestellt hatte, die mit den Produkte Reisenthels zu verwechseln waren. Er benachrichtigte Reisenthel, und der Rechtsanwalt des Reisenthels teilte in einem Schreiben Hemogram Broager A/S mit, dass Reisenthel Kenntnis davon hatte, dass Hemogram Produkte verkaufte, die mit den Produkten Reisenthels zu verwechseln waren, und er ersuchte sie sofort damit aufzuhören.
Hemogram Broager A/S teilte Reisenthel mit, dass sie mit Verkauf der betreffende Produkte aufhören wollten, aber Reisenthel wurde jetzt darauf aufmerksam, dass die dänische Gesellschaft noch weitere Produkte verkaufte, die mit den Produkte Reisenthels zu verwechseln waren. Aber Hemogram Broager A/S lehnte den Vorwurf ab und wollte den Verkauf nicht einstellen.
Auf Antrag des Reisenthels erfolgte ohne vorherige Warnung eine Vollstreckungshandlung bei der dänische Gesellschaft und Beweise für die Rechtsverletzungen wurde gesichert. Nachfolgend erhob Reisenthel eine Klage bei dem See- und Handelsgericht.
Das See- und Handelsgericht bestätigte, dass die Beweissicherung des Vollstreckungsgericht rechtmäßig war, und dass die Produkte, die in Verwahrung genommen waren, an Reisenthel zu Vernichtung ausgeliefert werden sollten. Der Beklagten wurde ferner verboten, Produkte, die mit den registrierten Produkten Reisenthels zu verwechseln waren, zu produzieren, zu importieren, zu vermarkten und zu verkaufen.
Der Beklagte wurde auferlegt anzuerkennen, dass dies eine Verletzung gegen die registrierte Designrechte und Zeichenrechte des Reisenthels und das dänische Vermarktungsgesetz waren. Das Gericht verurteilte Hemogram kr. 250.000,00 zuzüglich Zinsen an Reisenthel als Entschädigung und Vergütung zu bezahlen. Darüber hinaus wurde Hemogram verurteilt Verfahrenskosten und Kosten zur Vernichtung der beschlagnahmten Produkte zu bezahlen.
http://www.experten-branchenbuch.de/rechtsanwalt/anders-stig-vestergaard-aarhus-c
http://www.askt.dk/hvem-er-vi/advokater/anders-stig-vestergaard
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