Dienste, bei denen Standortdaten von Mobiltelefonen an Dritte weitergegeben werden, sind ab sofort nur noch dann zulässig, wenn der Inhaber des zu ortenden Handys seine Zustimmung in schriftlicher Form gegeben hat.
(firmenpresse) - Dienste, bei denen Standortdaten von Mobiltelefonen an Dritte weitergegeben werden, sind ab sofort nur noch dann zulässig, wenn der Inhaber des zu ortenden Handys seine Zustimmung in schriftlicher Form gegeben hat.
Hierauf verweist Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Rayermann Zimmer Rechtsanwälte unter Hinweis auf eine entsprechende Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die am 4.8.2009 wirksam wurde.
Betroffen von der Neuregelung in § 98 Abs. 1 TKG sind insbesondere alle Dienste, die es dem Nutzer ermöglichen, das Handy eines Dritten zu orten. Bei solchen Angeboten genügt eine Einwilligung z.B. per SMS nun nicht mehr. Selbst eine Zustimmung per E-Mail ist nur dann wirksam, wenn der Absender über eine digitale Signatur verfügt.
Außerdem ist der Diensteanbieter ab sofort verpflichtet, den Nutzer spätestens nach jeder 5. Ortung per SMS über die Zahl der erfolgten Ortungen zu informieren.
Von der Gesetzesänderung nicht betroffen sind dagegen Lokalisierungsdienste, bei denen die Standortdaten nur im Verhältnis Diensteanbieter – Handynutzer verwendet und nicht an Dritte übermittelt werden, wie beispielsweise im Falle von Navigationsdiensten oder Angeboten, bei denen dem Nutzer der Standort des nächstgelegenen Geldautomaten angezeigt wird. Für diese Dienste ist nach wie vor eine Zustimmung in elektronischer Form ausreichend.
Rechtsanwalt Zimmer-Goertz weist jedoch darauf hin, dass die gesetzliche Neuregelung nur Auswirkungen auf zukünftig vom Nutzer erteilte Einwilligungen hat. Vor Inkrafttreten der Änderung erteilte Zustimmungen bleiben auch dann wirksam, wenn sie nicht schriftlich (also z.B. per SMS) erteilt wurden. Für die Zukunft ist aber bei neuen Nutzern eines Lokalisierungsdienstes eine Anpassung an die erschwerten gesetzlichen Formvorschriften erforderlich.
Die Kanzlei Rayermann Zimmer Rechtsanwälte mit Büros in Düsseldorf und München berät schwerpunktmäßig im Bereich Wettbewerbsrecht, gewerblichen Rechtsschutz (Urheberrecht, Markenrecht, Lizenzrecht) und Gesellschaftsrecht.
Nachdem Mathias Zimmer-Goertz für Wirtschaftskanzleien in Düsseldorf, Dubai (V.A.E.) und Atlanta (USA) sowie als Unternehmensberater für die Boston Consulting Group tätig war, ist er seit 2000 Partner bei Rayermann Zimmer.
Rayermann Zimmer Rechtsanwälte
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