Überlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein Handy zur Nutzung, dann müssen sie als Anschlussinhaber grundsätzlich auch die Kosten tragen, die durch ein von dem Kind bestelltes Klingelton-Abo entstehen.
(firmenpresse) - Überlassen Eltern ihrem minderjährigen Kind ein Handy zur Nutzung, dann müssen sie als Anschlussinhaber grundsätzlich auch die Kosten tragen, die durch ein von dem Kind bestelltes Klingelton-Abo entstehen.
Hierauf verweist Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Rayermann Zimmer Rechtsanwälte (www.rayermann.de) unter Hinweis auf ein aktuelles Urteil des AG Berlin-Mitte vom 7. August 2009 (Az. 15 C 423/08).
In dem entschiedenen Fall hatte der Vater gegen den Mehrwertdiensteanbieter auf Rückzahlung der Abokosten geklagt. Der Kläger berief sich in diesem Zusammenhang darauf, dass seine minderjährige Tochter das Abo bestellt hat, obwohl ihr dies ausdrücklich verboten war.
Dennoch war nach Ansicht des Gerichts der Vater zur Zahlung dieser Entgelte verpflichtet, da er als Inhaber des Mobilfunkanschlusses nach § 45i IV Telekommunikationsgesetz (TKG) auch für die Kosten aufkommen muss, die dadurch entstehen, dass ein Dritter den Anschluss nutzt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vater seiner Tochter die Bestellung von Klingeltönen ausdrücklich verboten hat. Hierzu führt das Gericht aus: „Grundsätzlich ist bei Minderjährigen damit zu rechnen, dass diese ein ihnen zur Verfügung gestelltes Vertragshandy absichtlich oder unabsichtlich auch zu Transaktionen nutzen, für welche es ihnen nicht zur Verfügung gestellt wurde. … Der Kläger konnte nicht darauf vertrauen, dass die Tochter das Handy nur weisungsgemäß nutzt, sondern musste damit rechnen, das diese z.B. den Verlockungen eines Klingeltons nicht widerstehen kann.“
Nachdem das AG Berlin-Mitte noch im Juli 2008 in einem vielbeachteten Urteil entschied, dass keine Zahlungspflicht gegen den Mehrwertdiensteanbieter besteht, hat das Gericht diese Ansicht nunmehr unter Berücksichtigung der telekommunikationsrechtlichen Vorgaben revidiert. Eine Zahlungspflicht der Eltern soll nur dann nicht bestehen, wenn diese ausreichende Sicherungsmaßnahmen getroffen haben.
Nach Ansicht von Rechtsanwalt Zimmer-Goertz ist diese Entscheidung auch sachgerecht: „Ansonsten könnten Eltern einer Zahlungspflicht für ihre Telefonrechung einfach mit dem Hinweis entgehen, dass ihr Kind das Telefon genutzt hat.“ Nachdem im Anschluss an die frühere Rechtsansicht des AG Berlin-Mitte zahlreiche Kunden rechtliche Schritte gegen Klingelton-Anbieter eingeleitet haben, rechnet Rechtsanwalt Zimmer-Goertz nunmehr damit, dass ein Großteil dieser Klagen nunmehr mangels Erfolgsaussichten zurückgenommen wird: „Nachdem insbesondere das AG Düsseldorf schon seit längerem von einer Zahlungspflicht der Eltern ausgeht, ist es zu begrüßen, dass das aktuelle Urteil des AG Berlin-Mitte nun zu einer weiteren Vereinheitlichung der diesbezüglichen Rechtsprechung und damit zu einer größeren Rechtssicherheit beiträgt.“
Die Kanzlei Rayermann Zimmer Rechtsanwälte mit Büros in Düsseldorf und München berät schwerpunktmäßig im Bereich Wettbewerbsrecht, gewerblichen Rechtsschutz (Urheberrecht, Markenrecht, Lizenzrecht) und Gesellschaftsrecht.
Nachdem Mathias Zimmer-Goertz für Wirtschaftskanzleien in Düsseldorf, Dubai (V.A.E.) und Atlanta (USA) sowie als Unternehmensberater für die Boston Consulting Group tätig war, ist er seit 2000 Partner bei Rayermann Zimmer.
Rayermann Zimmer Rechtsanwälte
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