(ots) - Bei einem Sorgerechtsverfahren hört das
Gericht in der Regel auch die Kinder an. Ihre Aussagen sind im
Verfahren auch dann verwertbar, wenn ein Elternteil behauptet, er
habe die Anhörung seiner Kinder heimlich aufgezeichnet. Die
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)
informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm
vom 25. Februar 2014 (AZ: 3 UF 184/13).
Jugendamt möchte Eltern Sorgerecht entziehen
Die aus Essen stammenden, 29 und 38 Jahre alten Eltern stritten
mit dem Jugendamt über die Entziehung des elterlichen Sorgerechts für
ihre vier Kinder. Das Amtsgericht hatte den Eltern das Sorgerecht
entzogen. Dagegen wehrten sie sich. In einem Verhandlungstermin vor
dem OLG Hamm wurden die Kinder - in Abwesenheit der Eltern -
angehört. Wenige Tage nach der Anhörung behauptete der Vater, die
Aussagen der Kinder seien von Aufnahmegeräten aufgezeichnet worden,
die er heimlich in der Kleidung der Kinder versteckt habe.
Sorgerecht entzogen - behauptetes Aufzeichnen ohne Bedeutung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat sich gezeigt, dass es
notwendig ist, beiden Eltern das elterliche Sorgerecht für ihre
Kinder zu entziehen. Dabei sei die Anhörung der Kinder trotz der
angeblichen heimlichen Aufnahme verwertbar. Damit könne den Kindern
eine erneute Aussage vor dem Gericht mit den damit verbundenen
Belastungen erspart werden. Die Anhörung entspreche den gesetzlichen
Verfahrensvorschriften und verletze keine elterlichen Rechte.
Es sei schon nicht glaubhaft, dass der Vater heimlich
Aufnahmegeräte in der Kleidung der Kinder versteckt und so ihre
Aussagen bei der Anhörung aufgezeichnet habe. In der Kleidung der
Kinder seien derartige Geräte im Gerichtstermin nicht aufgefallen.
Zudem habe der Vater auch dem gerichtlichen Vermerk nicht
widersprochen, der den Inhalt der Kindesanhörung zusammengefasst
habe. Selbst wenn er vor der Anhörung Aufnahmegeräte in der Kleidung
der Kinder untergebracht haben sollte, hätte diese keine Auswirkungen
auf den Ablauf der Anhörung und die Authentizität der Angaben der
Kinder gehabt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass den Kindern
die Existenz von Aufnahmegeräten bewusst gewesen sei oder dass ihre
Bereitschaft zur Aussage und auch ihre inhaltlichen Angaben von einer
etwaigen Tonaufnahme beeinflusst worden seien. Ihre Verhaltensweisen
und ihre Äußerungen stünden im Einklang mit früheren Angaben und
Verhaltensweisen, die sie bei der Anhörung durch andere Fachleute
gemacht und gezeigt hätten. Vielmehr verdeutliche das Verhalten des
Vaters, dass er die Kinder für eigene Bedürfnisse benutze und sich
über ihre Bedürfnisse und Befindlichkeiten hinwegsetze.
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