www.juravendis.de - Ihre tägliche Portion Recht!
(firmenpresse) - (NL/1138760545) Bedingt durch Aufklärungsportale wie Foodwatch und zunehmenden politischen Druck auf die Überwachungsbehörden wird immer häufiger um Produktaufmachungen für Lebensmittel gestritten. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte kürzlich über ein als Gouda bezeichnetes Produkt zu entscheiden, welches allerdings mit Schmelzkäse gefüllt war.
Das Gericht stuft die Bezeichnung Gouda für das Produkt als irreführend ein. Nach diesen Vorschriften ist es unter anderem verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung verwendet werden.
Hiervon ausgehend spricht nach Auffassung der Richter Überwiegendes dafür, dass die vorliegend verwendete Bezeichnung des Produkts " Gouda" zur Täuschung der Verbraucher geeignet ist. Das beklagte Unternehmen konnte nicht überzeugend nachweisen, dass es sich bei der Füllung um Gouda handelt. So werden an Käse, der wie Gouda unter bestimmten Standardsorten in Verkehr gebracht werden soll, werden zusätzliche Anforderungen gestellt, die sich aus der Anlage 1 zu § 7 der Käseverordnung (KäseV) ergeben. Sie betreffen die Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Eigenschaften (Äußeres, Inneres, Geruch und Geschmack), die dem Sortentyp entsprechen müssen. Wird bei einem Erzeugnis eine Standardsorte angegeben, ohne dass die Anforderungen an diese Standardsorte nach der Käseverordnung erfüllt sind, liegt eine Irreführung im Sinne von § 11 Abs. 1 LFGB vor, so das Gericht.
Hiervon ausgehend sei eine Irreführung des Verbrauchers gegeben, weil die Bezeichnung des Produkts "Gouda" ("2 fleischfreie Filets gefüllt mit Gouda") den Eindruck erwecke, als wäre das Produkt (nur) mit Gouda gefüllt, was nach Auffassung des Gerichts aufgrund eines Berichts eines Landesuntersuchungsamts nicht den Tatsachen entsprechen dürfte.
Im Ergebnis wurde dem betroffenen Unternehmen verboten, das Produkt mit der Schmelzkäsefüllung weiter als Gouda zu bezeichnen.
Weitere unverbindliche und kostenfreie Informationen rund um das Lebensmittelrecht erhalten Sie unter www.juravendis.de
www.juravendis.de - ist eine Rechtsanwaltssozietät, die sich auf das Gesundheitsrecht und die gesundheitsnahen Bereiche des Medien- und Wirtschaftsrechts spezialisiert. Die Kanzlei berät Unternehmen der Gesundheitsbranche zu deren spezifischen gesundheitsrechtlichen Fragestellungen, beispielsweise zur Abgrenzung der unterschiedlichen Gesundheitsprodukte (Arzneimittel / Lebensmittel / Kosmetika / Futtermittel / Biozidprodukte etc.), zur Kennzeichnung und Bewerbung von Gesundheitsprodukten, insbesondere Health Claims, sowie zum Apothekenrecht, zu Fragen der Pharmadistribution und des Arzneimittelpreisrechts.
www.medivendis.de - Ihre Agentur für Gesundheitsmarketing medivendis versteht sich als ganzheitlicher Lösungsanbieter im Gesundheitsbereich zwischen Marketing, Öffentlichkeitsarbeit/Presse, Technologie und rechtlichen Möglichkeiten. Gerade in der heutigen Zeit unterliegt der Gesundheitsmarkt folgenschweren Umwälzungen. Aber eben diese Veränderungen bergen enormes Potential für einzelne Unternehmen, sofern man es versteht die Zeichen der Zeit zu erkennen und praxis-orientierte und rechtlich fundierte Lösungsansätze zu verfolgen und letztendlich auch zu realisieren.
Diese Pressemitteilung wurde im Auftrag übermittelt. Für den Inhalt ist allein das berichtende Unternehmen verantwortlich.
juravendis Rechtsanwälte
Tobias Boltze
Franz-Joseph-Straße 48
80801 München
boltze(at)juravendis.de
-
http://www.juravendis.de