Das Oberlandesgericht hatte eine gerichtliche Auseinandersetzung um ein neues Erfrischungsgetränk zu entscheiden. Es ging um ein „Sparkling Tea“ genanntes neues Produkt, das aus je nach Sorte variierenden Tee-Extrakten, kohlensäurehaltigem Wasser, Aromen und weiteren Bestandteilen besteht. Das Unternehmen bewarb das Produkt mit dem Slogan „Der Tee mit Zzischh“.
(firmenpresse) - Ein Teehersteller macht geltend, damit werde der unzutreffende Eindruck erweckt, das Getränk basiere nicht nur auf Tee-Extrakten, sondern auf aufgebrühtem Tee im Sinne der Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht hat sich die Beurteilung nach Auffassung des Gerichts nicht etwa in erster Linie am Deutschen Lebensmittelbuch (§ 15 LFGB) – hier den Leitsätzen für Tee, teeähnliche Erzeugnisse, deren Extrakte und Zubereitungen vom 02.12.1998 (Anlage K 4) – zu orientieren. Die dort niedergelegten Leitsätze mögen als sachverständige Beschreibung der für die Verkehrsfähigkeit bedeutsamen Herstellung, Beschaffenheit und sonstigen Merkmale von Lebensmitteln unter Umständen entsprechende bestehende oder künftig herauszubildende Erwartungen der Verbraucher nahelegen können, sind aber weder verbindliche Rechtsnormen noch in jedem Fall zuverlässige Abbilder des aktuellen Verbraucherverständnisses. Es kommt hinzu, dass die Leitsätze für Tee, in denen das in Deutschland seit längerem unter der Bezeichnung „Rooibos“ oder „Rotbuschtee“ bekannte teeähnliche Getränk übrigens nicht einmal erwähnt wird, ausweislich des beigegebenen Sternchenhinweises solche „Getränke, die in Bezeichnung oder Aufmachung auf Tee hinweisen (z.B. Eistee),“ gerade nicht berücksichtigen und zu der streitentscheidenden Frage, ob eine auf Tee hinweisende Bezeichnung und Aufmachung von Getränken bei den angesprochenen Verbrauchern unzutreffende Erwartungen weckt, schon deshalb nichts beitragen können.
Bei der angegriffenen Aufmachung des Produkts liegt eine relevante Irreführung der angesprochenen Verbraucher im Ergebnis fern, so das Gericht. Unstreitig werden die verschiedenen Sorten „Sparkling Tea“ allerdings nicht etwa so hergestellt, dass bei der Sorte „Black Tea“ fermentierte, bei der Sorte „Green Tea“ unfermentierte Blätter, Blattknospen und zarte Stiele des Teestrauches Camellia sinensis L.O. Kuntze im Sinne der Leitsätze für Tee (Nr. I Buchst. A Nr. 1 und Buchst. D Nr. 1) oder bei der Sorte „Rooibos“ entsprechende Bestandteile der gleichnamigen südafrikanischen Pflanze mit kochendem Wasser übergossen und das in dieser Weise frisch aufgebrühte Getränk abgekühlt, mit Kohlensäure und Geschmacksstoffen versetzt und anschließend auf Flaschen gezogen wird. Doch wird ohnehin kein relevanter Teil der Verbraucher in diese Richtung gehende Vorstellungen entwickeln.
Vielmehr ist der Verbraucher daran gewöhnt, dass unter zusammengesetzten Bezeichnungen mit dem Bestandteil „Tee“ oder (englisch) „Tea“ außer zum Aufbrühen bestimmten Zubereitungen in Tüten oder Aufgussbeuteln verschiedene „Tee“-Produkte angeboten werden, die erkennbar anders hergestellt worden sind. Er kennt seit langem Instantprodukte wie den Markenartikel „Nestea Zitronentee“ sowie „Eistee“ oder „Ice Tea“ genannte Erfrischungsgetränke. Diese werden häufig unter Verwendung von Tee-Extrakten hergestellt, während eine Zubereitung aus frisch aufgebrühtem Tee ersichtlich die Ausnahme bildet, weshalb sie in der Werbung des betreffenden Anbieters auch besonders hervorgehoben wird. Darüber hinaus begegnet der Verbraucher seit einiger Zeit weiteren auf den Markt drängenden (sogenannten „Near Water“) Erfrischungsgetränken mit Tee-Extrakt und Geschmacksbezeichnungen wie „Weißtee“, „Grüner Tee“ oder „Roter Tee“ (Anlagen AG 2 bis 6). Der durch moderne Kommunikations- und Transportmittel geförderte Austausch mit fremden Kulturen, wo die Teezubereitung aus Tee-Extrakt die Regel und das frische Aufbrühen die Ausnahme ist, tut ein Übriges, so dass der Verbraucher ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht überrascht und in seinen Erwartungen enttäuscht sein wird, wenn er erfährt, dass ein in Flaschen abgefülltes und – unter anderem – mit dem Wort „Tea“ bezeichnetes Getränk mit Tee-Extrakt statt mit frisch aufgebrühtem Tee hergestellt worden ist.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei dem verwendeten Tee-Extrakt – wie es bei dem Produkt unstreitig der Fall ist – um einen gemäß den Leitsätzen für Tee (Nr. I lit. A Nr. 5) seinerseits aus pflanzlichen Bestandteilen des Tee- oder Rooibosstrauches gewonnenen wässrigen Auszug handelt, dem Wasser entzogen ist.
Diese im Ausgangspunkt auch vom Landgericht geteilte Sicht wird durch die besonderen Umstände des Streitfalles nicht in Frage gestellt. Die Abwägung aller Merkmale der konkreten Produktaufmachung rechtfertigt nicht die Annahme, dass damit der Eindruck hervor gerufen und verstärkt würde, es handele sich bei „Sparkling Tea“ um ein mit frisch aufgebrühtem Tee hergestelltes Getränk, so das OLG.
Im Ergebnis war die Klage somit erfolglos. Dennoch ist bei neuen Produktinnovationen Vorsicht geboten, andere Richter hätten den Fall auch anders entscheiden können.
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