(ots) - (DBV) Am morgigen Dienstag (8. Juli 2014) hat das
Bundesverfassungsgericht eine mündliche Verhandlung zur Frage der
Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes anberaumt. Der
Deutsche Bauernverband (DBV) als Spitzenverband der Land- und
Forstwirtschaft ist hierzu als Sachverständiger geladen worden und
wird durch seinen Vizepräsidenten Norbert Schindler vertreten.
In einer vorab eingereichten schriftlichen Stellungnahme betont
der DBV, dass er keinen verfassungsmäßigen Grund sieht, wonach die
erbschaftsteuerliche Verschonung land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe nicht mit dem Grundgesetz vereinbar wäre. Das
Bundesverfassungsgericht ist vom Bundesfinanzhof (BFH) angerufen
worden, um die Verfassungsmäßigkeit der Erbschaft- und
Schenkungsteuer zu prüfen. Der BFH hält die Verschonung für
Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und
Anteilen an Kapitalgesellschaften für nicht ausreichend durch
Gemeinwohlgründe gerechtfertigt und sieht darin eine
verfassungswidrige "Ãœberprivilegierung".
Der DBV legt in seiner Stellungnahme dar, dass die
Verschonungsregeln insbesondere für das land- und
forstwirtschaftliche Vermögen sehr wohl durch vielfältige
Gemeinwohlgründe wie die Versorgungssicherung mit qualitativ
hochwertigen Nahrungsmitteln, der Beitrag zum Klima-, Umwelt- und
Naturschutz, die Stabilisierung des ländlichen Raums und Stärkung der
dortigen Infrastruktur oder die Pflege und Erhaltung der
Kulturlandschaft gerechtfertigt sind.
Aus Sicht des DBV würde eine Erbschaft- und Schenkungsteuer, die
für die Land- und Forstwirtschaft keine Verschonung vorsieht, den
ohnehin bereits starken Strukturwandel erheblich verschärfen. Bereits
heute geben jährlich 3 % aller landwirtschaftlichen Betriebe auf, mit
allen Folgen für die Agrarstruktur, Arbeitsplätze und
Wirtschaftskraft im ländlichen Raum sowie eine flächendeckende
bäuerliche Landbewirtschaftung in Deutschland. Durch einen
zusätzlichen negativen Impuls durch eine "schonungslose" Erbschaft-
und Schenkungsteuer würden noch mehr Betriebe aufgeben, so der DBV.
In der Land- und Forstwirtschaft ist es der Regel nicht möglich,
ausreichend finanzielle Vorsorge für den Erbschaft- oder
Schenkungsteuerfall zu treffen. Laut dem Testbetriebsnetz der
Bundesregierung betrug die durchschnittliche Eigenkapitalbildung
landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetriebe im Durchschnitt der letzten
fünf Wirtschaftsjahre nur rund 8.900 Euro pro Wirtschaftsjahr. Als
pauschale Messgröße zur Sicherung der Existenz eines land- und
forstwirtschaftlichen Haupterwerbsbetriebs gilt eine jährliche
Eigenkapitalbildung von mindestens 10.000 Euro. Der Aufbau einer
Altersversorgung, von Vermögen zur Abfindung weichender Erben oder
eben zur Vorsorge gegen drohende Erbschaft- und Schenkungsteuer ist
vor diesem Hintergrund kaum möglich. Aufgrund dieser fehlenden
liquiden Mittel wären Land- und Forstwirte gezwungen,
betriebsnotwendiges Vermögen zu veräußern. Dieses Vermögen, das in
der Land- und Forstwirtschaft im Wesentlichen aus Nutzflächen,
Wirtschaftsgebäuden und Vieh besteht, bildet jedoch die Basis für
zukünftige Erträge, so dass eine "schonungslose" Erbschaft- und
Schenkungsteuer die Vermögenssubstanz dauerhaft schmälern würde.
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind deshalb umfassend auf
Verschonungsregeln angewiesen, so der DBV.
Die schriftliche Stellungnahme des DBV ist unter
www.bauernverband.de/erbschaftsteuer nachzulesen.
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Deutscher Bauernverband
Dr. Michael Lohse
Pressesprecher
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