Bundessozialgericht entscheidet morgenüber die Rechtmäßigkeit der Regelbedarfsstufe 3 - Bundesvereinigung Lebenshilfe setzt sich seit 2011 für die Gleichbehandlung beim Regelsatz ein
(ots) - Mit großer Spannung erwartet die Bundesvereinigung
Lebenshilfe drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) am
morgigen Mittwoch in Kassel: 30.000 bis 40.000 Menschen mit
Behinderung sind davon betroffen. Der 8. Senat des BSG wird am 23.
Juli darüber urteilen, ob erwerbsunfähigen volljährigen behinderten
Menschen, die bei ihren Eltern leben, der volle Leistungsanspruch auf
Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht. Heute erhalten sie nur 80 Prozent
- derzeit 313 Euro im Monat statt der 391 Euro des vollen
Regelsatzes.
Die Bundesvereinigung Lebenshilfe fordert die Abschaffung der
Regelbedarfsstufe 3, seit sie im Jahr 2011 eingeführt wurde. Die
Regelbedarfsstufen bestimmen, wie viel Geld Menschen für ihren
notwendigen Lebensunterhalt bekommen. Der pauschale Abschlag von 20
Prozent in der Regelbedarfsstufe 3 trifft nach Ansicht der
Lebenshilfe Personen, die besonders auf die Unterstützung ihrer
Familien und die Solidarität der Gesellschaft angewiesen sind. Gerade
behinderte Menschen seien zumeist nicht in der Lage, aus eigener
Kraft ihre Einkommenssituation zu verbessern.
Zudem ist für die Lebenshilfe unverständlich, warum über
25-jährige "Hartz-IV"-Empfänger, die bei ihren Eltern wohnen, 100
Prozent des Regelsatzes erhalten. Die Lebenshilfe sieht darin eine
Ungleichbehandlung und begleitet deshalb bereits seit Juli 2011 ein
Klageverfahren (Aktenzeichen: L 8 SO 54/13), um die
Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfsstufe 3 feststellen zu lassen.
Pressekontakt:
peer.brocke(at)lebenshilfe.de
Tel. 030/206411-140
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Datum: 22.07.2014 - 11:06 Uhr
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