Darf sich ein Verkehrsteilnehmer darauf verlassen, dass bei einem gesetzten Blinker auch das angezeigte, geplante Fahrverhalten erfolgen wird ?
(firmenpresse) - Verkehrsrecht.
Wenn ein Autofahrer den Blinker betätigt, zeigt er damit eigentlich an, dass er die Richtung verändern möchte. Häufig wird der Blinker jedoch leider auch nicht gesetzt, oder er wird nach einem Richtungswechsel nicht wieder abgestellt und ein Fahrzeug fährt geradeaus mit betätigtem Blinker. Wenn sich deswegen ein Unfall ereignet, dann stellt sich die Frage der Haftung. Mithin die Frage, ob das "Blinken" einen Vertrauenstatbestand schafft.
Im Fall war ein Verkehrsteilnehmer mit seinem Auto auf einer Vorfahrtsstraße unterwegs. Obwohl er den rechten Blinker gesetzt hatte, fuhr er an einer Straßenkreuzung geradeaus weiter und es kam zu einer Kollision mit einem anderen Kfz, das von rechts auf die Vorfahrtsstraße gefahren kam. Der Eigentümer von diesem Kfz beanspruchte nun vom Unfallgegner Schadensersatz ? denn der Fahrer des ihm gehörenden Kfz sei nur deshalb in die Vorfahrtsstraße eingefahren, da er dachte, der Vorfahrtsberechtigte wolle nach rechts abbiegen, er damit "freie Fahrt" hätte. Die Schuld am Unfall habe wegen des falschen Blinkens allein der Unfallgegner. Als Fahrzeugeigentümer sei ihm ein etwaiger Verkehrsverstoß des Fahrers seines Kfz nicht zuzurechnen, da er zum Unfallzeitpunkt nichteinmal im Kfz gesessen habe. Letztendlich landete der Streit vor Gericht.
Das Oberlandesgericht war der Auffassung, ein Abbiegemanöver müsse deutlich erkennbar sein.
Der blinkende Geradeausfahrer hat den Schaden nur zu 30 % zu ersetzen.
Der Verkehrsverstoß der Unfallgegnerin gegen § 8 II 2 StVO, der dem Fahrzeugeigentümer zuzurechnen sei, wiege schwerer. Denn, wer als Wartepflichtiger in eine Straße einbiegen möchte, kann dies nur, wenn er Vorfahrtsberechtigte nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt. Ein Wartepflichtiger darf darum nicht in die Kreuzung einfahren und wegen eines betätigten Blinkers auf ein Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten vertrauen. Ein Vertrauensschutz bestehe nur, wenn der Vorfahrtsberechtigte nicht bloß einen Blinker gesetzt hat, sondern zusätzlich entweder die Geschwindigkeit vermindert oder in anderer Weise den Abbiegevorgang bereits begonnen hat, wie zum Beispiel durch ein Einordnen auf der linken oder rechten Seite der Fahrbahn.
Man müsse damit rechnen, dass der Blinker wegen einer Unaufmerksamkeit des Fahrers oder nach einem vorherigen Abbiegevorgang nicht automatisch zurückgesetzt wird.
Ein Wartepflichtiger müsse sich deshalb vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich immer vorab sicherstellen, dass der Vorfahrtsberechtigte wirklich abbiegen will und bei Unsicherheiten stehen bleiben.
Bei sonstigen Problemen im Verkehrsrecht bietet sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Verkehrsrecht an, der sich mit der einschlägigen Rechtsauffassung des Gerichts vertraut machen kann, bzw. diese bereits kennt.
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