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HCI Schiffsfonds I: MS Anna Sophie und MS Rebecca droht die Insolvenz

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HCI Schiffsfonds I: MS Anna Sophie und MS Rebecca droht die Insolvenz

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/HCI-Schiffsfonds-und-Flottenfonds.html Zwei Schiffe, MS Anna Sophie und MS Rebecca, aus dem HCI Schiffsfonds I stehen vor der Insolvenz. Anleger müssen Verluste befürchten.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ursprünglich investierte der Dachfonds HCI Schiffsfonds I in sechs Schiffe. Nach dem Verkauf des Containerschiffs MS Pioneer Albatross verblieben nur noch fünf Schiffe in dem Dachfonds: MS Commodore, MS Anna Sophie, MS Rebecca, MS Ile de Reunion und MS Finex. Allerdings wurden in diesem Jahr bereits die vorläufigen Insolvenzverfahren über das Containerschiff MS Anna Sophie und den Frachter MS Rebecca eröffnet. So verbleiben im Fall einer Insolvenz nur noch drei Schiffe in dem Dachfonds. Das könnte zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten und zu Verlusten bei den Anlegern führen.

Betroffene Anleger, die sich um die weitere Entwicklung des Fonds sorgen, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Diese können aus unterschiedlichen Gründen entstanden sein.

Schiffsdachfonds wie der HCI Schiffsfonds I sind unternehmerische Beteiligungen, die den Anlegern nicht nur die Aussicht auf Rendite versprechen, sondern auch eine ganze Reihe von Risiken bergen. Diese Risiken können schließlich zum Totalverlust des investierten Geldes führen. Daher sind die Beteiligungen an Schiffsfonds auch nicht zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurden sie erfahrungsgemäß in den Anlageberatungsgesprächen häufig als renditestarke und sehr sichere Kapitalanlagen angepriesen. Eine entsprechende Aufklärung über die Risiken blieb hingegen in vielen Fällen aus.

Ebenso versäumten es die Banken häufig, auf die Provisionen, die sie für die Vermittlung erhielten, hinzuweisen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese so genannten Kick-Back-Zahlungen aber zwingend offen gelegt werden, da sie einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Möglicherweise wäre es bei Kenntnis der Provisionen erst gar nicht zur Zeichnung der Fondsanteile gekommen.





Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Vermittlungsprovisionen kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

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Datum: 14.08.2014 - 12:10 Uhr
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