(ots) - Es gibt keine Lösung, die den Namen wirklich
verdiente. Denn es gibt Dinge zwischen Himmel und Erde, die sich auch
bestgemeinten menschlichen Bemühungen, alles bis ins Letzte zu
regeln, entziehen. Fast alles, was gemeinhin mit "Sterbehilfe"
bezeichnet wird - ein ohnehin unscharfer und sprachlich fast ans
Paradoxe grenzender Begriff - fällt darunter. Menschlich
nachvollziehbar ist der Wunsch von Medizinern, bei diesen letzten
Fragen juristisch auf gesichertem Boden zu stehen. Allerdings ist
festzuhalten: Beihilfe zur Selbsttötung ist schon jetzt straffrei.
Wenn sie im ärztlichen Berufsrecht mehrerer Bundesländer verboten
ist, ist das nicht wirklich ein guter Grund, den Bundesgesetzgeber zu
einem umfassenden Gesetzesrevirement aufzufordern. Was dabei
herauskommen könnte, würde ohnehin nur Enttäuschung hinterlassen,
denn auch die akribischsten Gesetzesformulierungen könnten den Arzt
letztlich nicht aus seiner ethischen Verantwortung entlassen.
Gesetzeslage und Rechtsprechung sind derzeit in Deutschland im Grunde
schon ausreichend. Tötung auf Verlangen ist strafbar, ebenso aktive
Sterbehilfe, passive Sterbehilfe nicht, ebenso wenig wie Beihilfe zum
Selbstmord. Jede Aufweichung dieser Grundsätze, hie und da gerne
unter dem makabren Etikett "Liberalisierung" gefordert, ginge in die
falsche Richtung. Die aktive Tötung eines anderen auf dessen
Verlangen zu erlauben, wie in den Niederlanden, bedeutet einen
wahrlich leichthändigen, inakzeptablen Umgang mit dem Leben. Und der
"Sterbetourismus" in die Schweiz kann nicht im Ernst Anlass sein,
dortige Ansichten blind zu übernehmen. Gesetzesaktionismus in
Deutschland ist fehl am Platz; notwendig sind eine noch bessere
Palliativmedizin und vor allem menschliche Zuwendung.
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