PresseKat - Steuervorteile eines Anlegers auf seine Schadenersatzansprüche sind grundsätzlich nicht anzurechne

Steuervorteile eines Anlegers auf seine Schadenersatzansprüche sind grundsätzlich nicht anzurechnen,

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wenn diese aus Werbungskosten resultieren und die Schadenersatzleistung in dieser Höhe wieder zu versteuern ist, entschied mit Urteil vom 11.02.2014 der Bundesgerichtshof (BGH AZ.: II ZR 276/12)

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Vorliegend machte der Kläger gegen die Beklagten, die Gründungsgesellschafter eines Immobilienfonds, Schadenersatzansprüche aus Prospekthaftung geltend und verlangte die Rückabwicklung seiner Beteiligung an dem Immobilienfonds. Die Revision der Beklagten richtet sich dagegen, dass Steuervorteile seitens des Berufungsgerichts nicht auf die Höhe des Schadenersatzes angerechnet wurden. Sie hat jedoch vor dem BGH keinen Erfolg.

Dazu führte das OLG München als Berufungsgericht zunächst aus, die Steuervorteile seien nicht auf den Schaden anzurechnen, da diese im Rahmen der Entnahmen und der darauf gezahlten Steuern wieder ausgeglichen würden.

Der BGH stellte daraufhin zunächst fest, dass Vorteile im Rahmen der Schadensberechnung insoweit anzurechnen sind, als sie mit dem Ereignis der Schädigung in einem qualifizierten Zusammenhang stehen und eine Anrechnung dem Sinn und Zweck des Schadenersatzes nicht zuwiderläuft. Insbesondere sei hier zu beachten, dass der Kläger nicht unzumutbar belastet, die Beklagten hingegen nicht unbillig entlastet würden. Außerdem sei dafür Sorge zu tragen, dass der Kläger schlussendlich nicht besser stehe, als er ohne den erlittenen Schaden stünde.

Der BGH führte aus, grundsätzlich könnten Steuervorteile somit anzurechnen sein, wenn auf die Schadenersatzleistung selbst Steuern gezahlt werden müssen, unabhängig davon ob sie vom Kläger tatsächlich gezahlt werden. Es gelte nur etwas anderes, wenn der Steuerzahler, d.h. der Kläger, dadurch unbillig Vorteile erhalte. Dies stellen die Beklagten nicht in Frage; sie berufen sich in ihrer Revision auch nicht darauf, sondern sie vertreten die Auffassung, der Kläger habe bezüglich der hiesig in Frage stehenden Werbungskosten schon keine Steuerpflicht, sodass er die Vorteile behalten könne, die deshalb jedenfalls anrechnungsfähig seien. Dem folgen weder der BGH noch der Bundesfinanzhof (BFH) in ihrer ständigen Rechtsprechung.





Dies gilt laut Bundesgerichtshof auch für Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz.
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Datum: 27.08.2014 - 16:40 Uhr
Sprache: Deutsch
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