Am 13.01.2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden, dass ein Scheidungsantrag, in welchem relevante Angaben fehlen, als unzulässig zurückzuweisen ist (AZ.: 9 WF 4/14).
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Nach dem Familienverfahrensgesetz (FamFG) muss im Scheidungsantrag die Erklärung abgegeben werden, ob die Ehegatten eine Vereinbarung über die elterliche Sorge, den Umgang und die Unterhaltspflicht gegenüber den gemeinsamen minderjährigen Kindern, deren Namen und Aufenthaltsorte ebenfalls angegeben werden müssen, oder über die eheliche Unterhaltspflicht, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung oder an den Haushaltsgegenständen getroffen haben. Außerdem muss eine Erklärung darüber abgegeben werden, ob anderweitig Familiensachen anhängig sind, an denen die beiden Ehegatten beteiligt sind. Werden diese Angaben nicht gemacht, so ist der Antrag nach Auffassung des OLG unzulässig und daher zurückzuweisen.
Vorliegend verlangte die Ehefrau Verfahrenskostenhilfe für eine Scheidung, wies allerdings nicht nach, dass sie die Kosten nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht würde tragen können. Außerdem hat sie die o.g. erforderlichen Angaben nicht gemacht. Daher hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, woraufhin die Frau Beschwerde eingelegt hat und reichte Unterlagen nach, ungeachtet dessen ihre Beschwerde aber erfolglos blieb.
Zwar sei mittlerweile nachgewiesen worden, dass die Ehefrau die Kosten nicht tragen könne, allerdings wurde zu den nach dem FamFG erforderlichen Angaben nicht vorgetragen, insbesondere nicht innerhalb der Frist und trotz mehrfacher Hinweise. Die Angaben dienen dazu, dass das Amtsgericht schon im Vorfeld des Verfahrens mögliche Streitpunkte erkennen und entsprechende Hinweise geben kann. Hier ist der Antrag jedenfalls unzulässig und daher ohne Aussicht auf Erfolg.
Es ist wichtig, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Regelmäßig treten hier auch keine besonderen Schwierigkeiten auf.
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