(ots) - Wenn man denn Religionen per Gesetz erfassen will,
wie das in Österreich in habsburgischer Tradition üblich ist - nicht
alle Staaten tun das -, dann ist ein neues Islamgesetz, mehr als
hundert Jahre nach jenem von 1912, überfällig. Es geht der Regierung
darum, eine solide Rechtsgrundlage für die Religionsausübung von
Muslimen und Musliminnen zu schaffen, mit einem Katalog von Rechten
und Pflichten. Man kann die Neuverankerung des Islam im
österreichischen Recht - nicht mehr nur als Relikt der
österreichischen Annexion Bosniens im Jahr 1908 - auch als Bekenntnis
sehen, dass der Islam eine österreichische Realität ist.
Als Referenz wird stets die Novellierung des Israelitengesetzes
von 2012 genannt. Gerade deshalb springen die Unterschiede schnell
ins Auge. Wie der Entwurf des Islamgesetzes zeigt, ist das
Reglementierungsbedürfnis beim Islam deutlich höher, der Staat bringt
sich signifikant mehr ein. Und wurde beim Israelitengesetz die "eine"
Religionsgesellschaft, der dafür eine Art Dachfunktion für alle
nahegelegt wird, gestärkt, so gibt es im neuen Islamgesetz einige
Punkte, die auf eine Schwächung der offiziellen "Islamischen
Glaubensgemeinschaft in Österreich" (IGGiÖ) hinauslaufen könnten.
Manche mögen das begrüßen - der Einwand, dass der
Alleinvertretungsanspruch der IGGiÖ eine Anmaßung ist, existiert ja,
aber es stellt sich die Frage, ob es der Zielsetzung des Gesetzes
auch wirklich dient.
Völlig anders als das Israelitengesetz 2012 geht das Islamgesetz
mit einer emotional geführten Islamdebatte einher. Sie ist zweifellos
in den Entwurf eingeflossen, obwohl der Plan für ein neues
Islamgesetz völlig unabhängig davon gefasst wurde. Das mag gut
gemeint sein, aber das ist ja bekanntlich nicht immer gleichbedeutend
mit gut. Und der Teufel - wenn man ihn in diesem Zusammenhang
erwähnen darf - steckt bekanntlich im Detail.
So wird etwa als besondere Qualität des Entwurfs das Verbot der
Finanzierung von Imamen aus dem Ausland kommentiert: Mit dem Geld
kommt ein "nicht europäischer" Islam, ist der Hintergedanke. Aber
viele Fragen bleiben offen. Wenn die bei den türkischen
Religionsbehörden angestellten, in Österreich arbeitenden Imame auf
einen Schlag quasi religiös illegal werden - nicht unbedingt
rechtlich, denn sie sind ja aufgrund einer österreichisch-türkischen
Ãœbereinkunft hier -, was passiert dann mit den von ihnen betreuten
Moscheen und Muslimen? Der Gesetzgeber beabsichtigt natürlich, die
alleinige Zuständigkeit der IGGiÖ durchzusetzen. Aber er könnte auch
neue Graubereiche schaffen, wenn man die IGGiÖ mit dem Problem, wie
die Lücken zu füllen sind, alleinlässt.
Ähnliches gilt für die mögliche Gründung von "Kultusgemeinden"
innerhalb der Religionsgesellschaften. Die gibt es auch im
Israelitengesetz - dort als pure Theorie. Im Falle des Islam könnte
es jedoch, anders als beabsichtigt, gerade auf eine neue
Nischenbildung hinauslaufen.
Der Gesetzgeber will die historische Kontinuität des alten
Islamgesetzes wahren, indem er ein einziges Gesetz für die
"islamischen Religionsgesellschaften" schafft: Neben der IGGiÖ ist
das die 2013 anerkannte "Islamische Alevitische
Glaubensgemeinschaft", die nicht alle Aleviten in Österreich
vertritt. Praktisch dürfte das noch einige Fragen aufwerfen, etwa wie
man sich die vom Staat zugestandenen Rechte - wie jenes auf
Universitätslehrstellen - teilt.
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