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BHF entscheidet: Grundstückskosten für behindertengerechten Neubau nicht steuerabzugsfähig

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Anschaffungskosten für Grundstücksfläche sind nicht von der Steuer abziehbar

(firmenpresse) - Wenn ein Mensch plötzlich von einer Behinderung betroffen ist, ändern sich meist auch dessen Lebensumstände. So wird häufig der Um- oder auch Neubau des eigenen zu Hauses nötig, was wiederum zu erheblichen Zusatzkosten führt. Diese können üblicherweise als außergewöhnliche Belastungen gekennzeichnet und somit von der Steuer abgezogen werden. Der wie folgend beschriebene Fall aus der Praxis zeigt auf, dass diese Regelung nicht unter allen Umständen so zutrifft. Zu dem Thema informiert Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig aus Mannheim.

Anschaffungskosten für Grundstücksfläche sind nicht von der Steuer abziehbar

Zunächst ist festzuhalten, dass zusätzliche Kosten für beispielsweise einen Um- oder Anbau, von der Steuer abzugsfähig sind. Jedoch nur dann, wenn sie einer behindertengerechten Gestaltung des eigenen Wohnraumes nützlich sind. Diese zusätzlichen Mehraufwendungen zählen dann zu den außergewöhnlichen Belastungen.
Dem erörterten Fall liegt folgende Situation zugrunde: Ein Ehepaar beschließt den Neubau eines Bungalows, da die Ehefrau an Multiple Sklerose erkrankt ist und dementsprechend schwerbehindert ist. Die eingeschossige Bauweise eignet sich besonders wegen der besonderen Anforderungen an die Wohnfläche und wurde aus diesem Grunde von dem Ehepaar gewählt. Die zusätzliche Grundstücksfläche, die für den Bau des Bungalows benötigt wird, verursacht Mehrkosten von insgesamt 13.000 Euro, die das Ehepaar als außergewöhnliche Belastung von der Steuer geltend machen möchte. Der Antrag wurde jedoch vom Finanzamt abgewiesen. Daraufhin klagte das Paar vor dem Finanzgericht und bekam von diesem seine Zustimmung. Diesem Urteil wiederum widersprach der Bundesgerichtshof, der folgender Ansicht war: Im Gegensatz zu einem Um- oder Neubau, bedingt durch eine schwerwiegende Erkrankung, ist bei den entstandenen Anschaffungskosten für das erworbene Grundstück keine zwangsläufige Notwendigkeit erkennbar. Die zusätzlichen Kosten stehen in keinem kausalen Zusammenhang mit der Erkrankung und könnten demnach auch einem gesunden Menschen entstehen. Ebenso ist die Größe der Wohnfläche frei wählbar und an den individuellen Bedarf gebunden. Der Aufwand wird von der Abgeltungswirkung des Grundfreibetrags erfasst und kann nicht nochmals als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.





Für offene Fragen und nähere Informationen steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig in seiner Kanzlei in Mannheim gerne zur Verfügung.



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Datum: 07.10.2014 - 15:33 Uhr
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