(ots) - Die Bunderegierung hat einen Gesetzentwurf für die
Verschärfung der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung beschlossen.
Das Gesetz tritt voraussichtlich am 1. Januar 2015 in Kraft.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn,
Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit
dem Gesetzentwurf folgt die Bundesregierung in wesentlichen Punkten
dem Beschluss der Finanzministerkonferenz von Bund und Ländern vom 9.
Mai 2014. Tritt das Gesetz am 1. Januar 2015 in Kraft, wird es für
Steuersünder deutlich schwieriger und auch teurer mittels einer
Selbstanzeige in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Allerdings
steht dieser Weg nach wie vor offen.
Zu den wesentlichen Änderungen gehört, dass durch eine
Selbstanzeige die Steuerhinterziehung nur noch dann völlig straffrei
bleibt, wenn der hinterzogene Betrag die Summe von 25.000 Euro nicht
übersteigt. Bisher liegt diese Grenze noch bei 50.000 Euro. Bei
höheren Beträgen werden Strafzuschläge fällig, die sich an der Höhe
der hinterzogenen Steuern orientieren. Beträgt die Summe der
hinterzogenen Steuern mehr als 25.000 Euro wird ein Strafzuschlag in
Höhe von 10 Prozent fällig, bei mehr als 100.000 Euro steigt der
Strafzuschlag auf 15 Prozent und bei Beträgen ab einer Million Euro
wird ein Strafzuschlag von 20 Prozent fällig. Wichtig: Die
Steuerschuld muss zzgl. Zinsen in Höhe von 6 Prozent p.a. innerhalb
kurzer Zeit beglichen werden, damit die Selbstanzeige wirken kann.
Darüber hinaus verlängert sich die Verjährungsfrist in allen
Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das bedeutet, dass dem
Finanzamt gegenüber alle steuerrechtlich relevanten Daten der
zurückliegenden zehn Jahre offen gelegt werden müssen. Dadurch wird
die Vollständigkeit der Selbstanzeige deutlich erschwert. Denn nach
wie vor ist nur eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige
wirksam. Zudem können bestimmte, nicht erklärte ausländische
Kapitalerträge für einen noch weiter zurückliegenden Zeitraum als
bisher besteuert werden. Der Fristverlauf der steuerrechtlichen
Festsetzungsverjährung beginnt erst mit dem Tag der Tatentdeckung,
spätestens aber zehn Jahre nach der Steuerhinterziehung.
Aufgrund der geplanten Gesetzesänderung, sollten Steuersünder nach
Möglichkeit noch in diesem Jahr stellen. Allerdings können schon
kleine Fehler zu einer Unwirksamkeit der Selbstanzeige führen. Daher
sollten erfahrene Rechtsanwälte und Steuerberater hinzugezogen
werden, die jeden Fall diskret und individuell behandeln.
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Ãœber GRP Rainer
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