Berlin – Viele Steuerzahler erhalten in diesen Wochen die Einkommenssteuerbescheide für das Jahr 2008. Der Bund der Steuerzahler schätzt, dass jeder dritte Steuerbescheid fehlerhaft ist. Nicht selten haben begründete Einsprüche gute Erfolgsaussichten. Grund genug, um den Bescheid sorgfältig zu prüfen. Banktip.de sagt, wie Steuerzahler bei Unstimmigkeiten des Steuerbescheids vorgehen sollten.
(firmenpresse) - Häufig sind Fehler im Steuerbescheid offensichtlich: Zahlendreher, das Fehlen besonderer Freibeträge oder die Werbungskosten sind einfach entfallen. Aber auch vom Finanzamt unberücksichtigte Urteile sowie Erlasse sollten stets Anlass für ein Vorgehen gegen die Steuerbescheide sein. „Doch bevor man den behördlichen Weg einschlägt, sollte man kurz prüfen, ob ein Einspruch nötig ist“, rät Eike Böttcher, Steuerexperte bei banktip.de. Denn oft wird der Steuerbescheid vorläufig erlassen. „Ein vorläufiger Bescheid ist für den Steuerzahler von Vorteil, weil er von späteren Urteilen, in denen die offenen Rechtsfragen geklärt werden, automatisch profitiert“, erläutert der Banktip-Experte. Ein Einspruch aufgrund der im Vorläufigkeitsvermerk erwähnten Rechtsfragen ist deshalb nicht nötig.
Wichtig: Einspruchfrist beachten
Handelt es sich dagegen um einen Punkt, der die Vorläufigkeit nicht umfasst, so muss ein Einspruch eingelegt werden. Das wichtigste beim Einspruch gegen den Steuerbescheid ist die Fristeinhaltung. Wer gegen den Steuerbescheid vorgehen will, muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen. Wann die Monatfrist beginnt, ist genau vorgeschrieben: Es gilt das Datum des Steuerbescheids plus drei Tage für die Zustellung. Sollte die Einspruchfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fallen, verschiebt sich das Fristende auf den nächsten Werktag.
Mit dem Einspruch riskiert man nichts
Für den Steuerpflichtigen fallen keine Kosten an, wenn er gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegt. In manchen Fällen ist ein Einspruch auch dann ratsam, wenn der Finanzbeamte keinen Fehler gemacht hat. Wer Angaben schlicht vergessen hat oder fehlerhafte Einträge bemerkt, kann dies durch einen Einspruch nachträglich korrigieren und die nötigen Angaben nachreichen. Der Nachteil: Beschäftigt sich die Finanzbehörde mit dem Einspruch, kann sie die ganze Steuererklärung nochmals umfassend prüfen. Das bedeutet für den Steuerzahler unter Umständen, dass das Finanzamt zu Unrecht gewährte Vergünstigungen wieder rückgängig machen kann. Darauf muss der Fiskus den Bürger allerdings hinweisen. Der kann dann seinen Einspruch zurücknehmen, nimmt aber die in der ursprünglichen Steuerklärung enthaltenen Angaben in Kauf. Es gilt dann der ursprünglich erlassene Steuerbescheid.
Steuersoftware vereinfacht PrĂĽfung des Steuerbescheids
Banktip.de empfiehlt: Am einfachsten lässt sich der Steuerbescheid überprüfen, wenn man die Steuererklärung Schritt für Schritt mit einer Steuersoftware gemacht hat. Bei fast allen Programmen besteht die Möglichkeit, sich einen fiktiven Steuerbescheid auf der Grundlage der eigenen Angaben erstellen zu lassen. Diese Vorlage kann man dann sehr leicht mit den Angaben des echten Steuerbescheids vergleichen.
Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung
Ist ein Einspruch erst einmal eingelegt, muss eine etwaige Steuernachzahlung trotzdem geleistet werden, bis über den Einspruch entschieden wurde. Steuerschulden müssen erst einmal pünktlich bezahlt werden, also innerhalb der vom Finanzamt im Steuerbescheid genannten Zahlungsfrist. Diese Praxis folgt aus dem Umstand, dass Steuerbescheide sofort vollziehbar sind. Anders als in anderen behördlichen Verfahren haben Einsprüche gegen den Steuerbescheid keine aufschiebende Wirkung. Will man dies ändern, muss man im Einspruch gegen den Steuerbescheid auch die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit beantragen. Ein Satz dazu wie "Gleichzeitig beantrage ich die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides" reicht aus.
Wer seinen Steuerbescheid umfassend prüfen will, muss ihn verstehen. Deshalb hat banktip.de in seinem aktuellen Online-Ratgeber alle Abschnitte des Steuerbescheids 2008 Punkt für Punkt erklärt. Detaillierte Informationen zum Thema erfahren Interessierte gleich auf der Startseite unter www.banktip.de.
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