PresseKat - Stellungnahme zum Artikel "ISLAMISTEN-RAPPER - Finanziert die GEMA den ISIS-Terror?" (12.1

Stellungnahme zum Artikel "ISLAMISTEN-RAPPER - Finanziert die GEMA den ISIS-Terror?" (12.10.2014) auf BILD.de

ID: 1120821

(ots) - In oben genanntem Artikel geht es um Rap-Musiker,
die sich der Terrormiliz ISIS angeschlossen haben und angeblich als
Mitglieder der GEMA Tantiemen erhalten. An die GEMA wird der Vorwurf
erhoben, wie es möglich sei, dass Musiknutzungen radikaler
Gruppierungen lizenziert und dadurch Tantiemen an offensichtlich
radikale Mitglieder ausgeschüttet werden können.

Die GEMA kann keine Musikurheber als Mitglieder ausschließen,
solange deren Werke nicht als rechtswidrig eingestuft und
entsprechend auf dem Index der Bundesprüfstelle stehen. Die GEMA
selbst darf weder einzelne Mitglieder noch deren Werke beurteilen
oder "zensieren", selbst wenn sie Kenntnis davon hätte,ob und welche
ihrer Mitglieder derartigen Organisationen angehören. Im Gegenteil:
Die GEMA ist durch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz gesetzlich
dazu verpflichtet, einerseits jeden Urheber als Mitglied aufzunehmen
und andererseits Veranstaltern die Nutzungsrechte des eigenen
Repertoires einzuräumen (sog. doppelter Kontrahierungszwang).Das
bedeutet: Solange bestimmte Veranstaltungen oder Musikplattformen,
auf denen die Musikwerke verbreitet werden, nicht gerichtlich
verboten werden, muss die GEMA die Rechte zur Musiknutzung einräumen
und eine Lizenz anbieten. Gleichzeitig ist die GEMA dazu
verpflichtet, das eingenommene Geld an die berechtigten Urheber
auszuschütten. Nur ein Gericht kann anordnen, das Vermögen einzelner
Mitglieder zu beschlagnahmen.

Der GEMA muss ein rechtlich bindendes Zahlungsverbot vorliegen, um
die Ausschüttungen an das Mitglied unverzüglich stoppen zu können.
Ein Auszahlungsverbot stellt rechtlich eine Vermögenseinziehung dar,
die nach deutschem Recht nur durch einen Richter angeordnet werden
darf. Das Handeln nach eigenem Ermessen steht der GEMA als privatem
Verein in einem Rechtsstaat insofern nicht zu. Die GEMA darf selbst




auch nicht beurteilen, in welchen Fällen eine Einziehung
gerechtfertigt wäre. Diese Entscheidung ist aus gutem Grund dem
Richter vorbehalten - nicht der GEMA. Andererseits sind aber auch die
Musikplattformen aufgefordert, die Musik von Denis Cuspert nicht mehr
öffentlich zu verbreiten.

Zu dem geschilderten Fall Denis Cuspert alias "Deso Dogg":

Das Mitgliedskonto von Denis Cuspert ist seit 2009 aufgrund des
unbekannten Wohnsitzes gesperrt. Die in den vergangenen Jahren
eingespielten Tantiemen, die im zweistelligen bis unteren
dreistelligen Bereich liegen, wurden nicht an Denis Cuspert
ausgeschüttet.



Pressekontakt:
Ursula Goebel, Leitung Marketing & Kommunikation
E-Mail: ugoebel(at)gema.de, Telefon: +49 89 48003-426

Gaby Schilcher, Fachreferentin für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
E-Mail: gschilcher(at)gema.de, Telefon: +49 89 48003-428


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Datum: 13.10.2014 - 16:02 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:

Musik



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