PresseKat - BVerwG: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Alkoholkonsums

BVerwG: Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Alkoholkonsums

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Mit Urteil vom 22.10.2014 entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), dass ein Jäger unzuverlässig im waffenrechtlichen Sinn sein kann, wenn er Alkohol konsumiert hat (AZ.: 6 V 30.13).

(firmenpresse) - NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Vorliegend begab sich ein Jäger nach dem Konsum von zwei Gläsern Wein und einem Glas Wodka auf die Jagd. Zwar gab es bei der Jagd keinerlei Probleme und kein weiteres Fehlverhalten des Jägers, allerdings wurde dieser auf dem Rückweg von der Polizei kontrolliert. Die Polizei stellte bei dem Jäger, der sogar einen Rehbock geschossen hatte, einen zu hohen Alkoholwert fest, woraufhin die Waffenerlaubnis des Jägers vom Polizeipräsidium widerrufen wurde.

Begründet wurde der Widerruf der Waffenerlaubnis mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Jägers nach dem Waffengesetz (WaffG). Nach dem WaffG sind unter anderem Personen unzuverlässig, bei denen aufgrund von Tatsachen der Schluss nahe liegt, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen.

Gegen den Entzug der Waffenerlaubnis klagte der betroffene Jäger, blieb jedoch sowohl vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln, als auch vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Köln erfolglos. Dem folgt das BVerwG. Es vertritt die Auffassung, das nur derjenige, der nüchtern auf die Jagd geht, mit Waffen und Munition sachgemäß und vorsichtig umgehen könne. Das BVerwG meint außerdem, es müsse sichergestellt werden, dass es aufgrund des Alkoholkonsums nicht zu Ausfallerscheinungen kommen könne, wodurch Dritte verletzt werden könnten. Das sei hier nicht auszuschließen gewesen, so das Gericht, und das bloße Risiko sei ausreichend. Darauf, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handele, komme es nicht an, denn dem Jäger könne nun nicht mehr vertraut werden, meint das Gericht.

Oftmals ist man im alltäglichen Leben auf Genehmigungen von Behörden angewiesen. Wie man sieht, kann diese auch wieder widerrufen werden. Dennoch ist es nicht immer so aussichtslos wie im vorliegenden Fall und insbesondere der Betroffene nicht schutzlos gestellt. Unter Umständen kann ein Widerruf auch unrechtmäßig sein.





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Datum: 24.10.2014 - 12:00 Uhr
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