Wie steht es um Personen ausserhalb der EU sowie Minderjährige auch im Hinblick auf eine Anteilshöhe über 50%?
(firmenpresse) - Wiesbaden, 03.11.2014
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Auch Ausländer können Gründer einer GmbH sein. Gleichermaßen können Ausländer Geschäftsanteile an einer bestehenden GmbH erwerben. Dies gilt für Nicht-EU-Ausländer und erst recht für Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. Aber auch hier steckt der Teufel, gerade wenn es um die Übernahme von Geschäfstsanteilen einer bestehenden GmbH geht, im Detail. Das Thema ist komplex.
Formell ist es zunächst problemlos, wenn der Ausländer seine Unterschrift vor einem deutschen Notar persönlich leistet. Er kann aber auch einen Dritten bevollmächtigen. Voraussetzung ist dann, dass die Unterschrift unter der Vollmacht von einem ausländischen Notar beglaubigt und mit einer Vertretungsbescheinigung versehen ist. Diese muss nicht den Anforderungen des § 21 Bundesnotarordnung genügen. Nach § 21 III BNotO können Notare Bescheinigungen über eine durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht ausstellen. Voraussetzung ist aber, dass sich der Notar zuvor vergewissert hat, dass eine öffentlich beglaubigte Vollmachtsurkunde über die Begründung der Vertretungsmacht besteht. Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, in welcher Form und wann die Urkunde dem Notar vorgelegen hat. Wurde die Urkunde entsprechend dem ausländischen Recht des Staates erstellt, in dem der Gesellschaft die Urkunde erstellt hat, genügt diese Urkunde den Anforderungen und muss gemäß Internationalem Privatrecht in Deutschland anerkannt werden. Notfalls müssen sich Notar oder Registergericht von Amts wegen die dafür notwendige Kenntnis verschaffen.
Nachteilig ist, dass durch die Veräußerung von mehr als 25 % bzw. 50 % der GmbH-Geschäftsanteile innerhalb von 5 Jahren, nach § 8c I S.2 KStG der Verlustabzug bis zu einer schädlichen Beteiligung von mehr als 25 % bis 50 % teilweise oder bei einem Beteiligungserwerb von mehr als 50 % vollständig verloren geht.
Zwar zählt die bloße Kapitalbeteiligung an einer GmbH nicht als Erwerbstätigkeit. Wer aber die Mehrheit der Gesellschaftsanteile an einer GmbH erwirbt und dadurch in der Gesellschafterversammlung Mehrheitsbeschlüsse fassen kann und so bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausübt, wird von der Rechtsprechung wie ein Selbstständiger behandelt.
Ein Ausländer erhält die Aufenthaltserlaubnis, wenn an seiner selbstständien Tätigkeit ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse (Investition von mindestens 1 Million Euro, Schaffung oder Erhalt von mindestens 10 Arbeitsplätzen) oder regionales Bedürfnis besteht, positive Effekte auf die Wirtschaft zu erwarten sind und die Finanzierung des Engagements durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gewährleistet ist. In diesem Sinne sind Investitionen und gute unternehmerische Perspektiven positiver zu beurteilen als reine Dienstleistungsunternehmen.
Will ein Minderjähriger Geschäftsanteile an einer GmbH erwerben, bedarf er der Genehmigung durch das Familiengericht. Das Gesetz will sicherstellen, dass eine unabhängige Instanz prüft, ob die Interessen des Kindes gewahrt sind (§§ 1822 Nr. 3, 1643 I, 112 BGB). Die Genehmigung der Eltern allein genügt nicht.
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