Welche Voraussetzungen müssen von Gesellschaftern erbracht werden und welche Formen gibt es?
(firmenpresse) - Wiesbaden, 04.11.2014
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Nach § 1 GmbHG können Gesellschaften mit beschränkter Haftung durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. In der Regel sind die Gesellschafter natürliche Personen (Meier und Schulze handeln für sich persönlich). Als Gründungsgesellschafter kommen aber auch Personenzusammenschlüsse in Betracht. Gleichermaßen kann der Anteilserwerb an einer bestehenden GmbH durch eine Personengesamtheit erfolgen. Beispiel: Die Erbengemeinschaft will die Rechtsnachfolge des verstorbenen Gesellschafters antreten.
Der Anteilserwerb durch eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften war schon immer unproblematisch. Ob auch nicht rechtsfähige Vereine, Erbengemeinschaften und insbesondere BGB-Gesellschaften Gründer einer GmbH sein oder Anteile erwerben können, war lange Zeit umstritten. Früher wurde angenommen, dass der Anteilserwerb nur dadurch erreicht werden könne, dass jedes Mitglied einzeln für sich einen Geschäftsanteil übernahm. Der BGH hatte die Streitfrage bereits früh im Jahr 1980 entschieden (WM 1981, 163). Er erkannte ausdrücklich an, dass gegen eine Mitwirkung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gründerin einer GmbH keine Bedenken bestehen. Gleiches gilt dann selbstverständlich auch für den Anteilserwerb. Die BGB-Gesellschaft kann sogar ausschließlich zu dem Zweck gegründet werden, einen Anteil an einer GmbH zu verwalten.
Selbst eine Erbengemeinschaft kann Gesellschafterin einer GmbH werden. Dazu kann der Gesellschafter als Erblasser testamentarisch einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der die Erben in der Gesellschafterversammlung vertritt. Der Testamentsvollstrecker kann auch für die Erbengemeinschaft mit Mitteln des Nachlasses eine GmbH gründen und den Beitritt zu einer anderen GmbH erklären.
In Fällen, in denen eine Gesamthandsgemeinschaft (GbR, Erbengemeinschaft, nicht rechtsfähiger Verein, eheliche Gütergemeinschaft) einen Geschäftsanteil erwirbt, bestimmt § 18 I GmbHG, dass die mitberechtigten Personen die Rechte aus dem Geschäftsanteil nur gemeinschaftlich ausüben können. Sie müssen also mit einer Stimme sprechen.
Rechtshandlungen, die die Gesellschaft gegenüber einer solchen Gemeinschaft als Inhaber des Geschäftsanteils vornimmt, sind wirksam, wenn sie gegenüber dem gemeinsam bestellten Vertreter erklärt werden, aber auch dann, wenn sie bei einem nicht vorhandenen gemeinsamen Vertreter gegenüber nur einem Mitberechtigten vorgenommen werden.
Eine Ausnahme besteht bei einer Erbengemeinschaft. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters gilt die vorstehende Regelung nun Bezug auf Rechtshandlungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft vorgenommen werden (§ 18 III GmbHG). Den Erben steht eine Frist zur Verfügung, innerhalb der sie sich über die Annahme der Erbschaft und die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters einigen können. Erst danach können Erklärungen der GmbH auch gegenüber nur einem Mitglied der Gemeinschaft abgegeben werden.
Die Regelung soll sicherzustellen, dass die Gesellschafterrechte einheitlich ausgeübt werden. Außerdem soll für die Gesellschaft Rechtsklarheit bestehen. Ist in einer GbR einem Gesellschafter vertraglich die Geschäftsführung und Vertretung übertragen worden, so ist dieser Gesellschafter zur Ausübung der Rechte aus dem Geschäftsanteil berechtigt (§§ 710, 714 BGB). Gleiches gilt für die eheliche Gütergemeinschaft, wenn die Verwaltung des Gesamtgutes ehevertraglich einem Ehegatten übertragen wurde (§ 1421 BGB). Die Verwaltungsbefugnis eines Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters oder Nachlassinsolvenzverwalters schließt die Mitwirkung der Erben an der Rechtsausübung aus.
Wichtig ist in allen Fällen von Personzusammenschlüssen, dass ein gemeinsamer Vertreter bestellt wird, der die Rechte der Gemeinschaft gegenüber der GmbH zum Ausdruck bringt. Fehlt ein solcher Vertreter oder können sich die Beteiligten nicht verständigen, riskieren sie, dass ihre Rechte in der GmbH nicht hinreichend berücksichtigt werden.
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