(ots) - Das Anrecht auf Sozialleistungen außerhalb des
Herkunftslandes muss erworben werden. Es besteht nicht von selbst.
Ganz ausgestanden ist die unerquickliche Debatte um ein Kernstück des
europäischen Einigungsprozesses aber noch nicht. Der vorliegende Fall
war zu eindeutig. Was aber geschieht mit EU-Ausländern, die in
Deutschland oder England glaubhaft Arbeit suchen? Ab wann erwerben
die welche Rechte? Deutschland hat hier gerade die Regeln verschärft.
Das aktuelle Urteil legt nahe, dass der Europäische Gerichtshof in
einem solchen, bereits anhängigen Verfahren den Vorrang der
nationalen Gesetzgebung akzeptieren könnte. Auch dies wäre
vernünftig. http://mehr.bz/khsts261
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