Mit Urteil vom 09.10.2014 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die pauschale Besteuerung von inländischen und ausländischen Erträgen aus Investmentfonds gegen das Verbot der Beschränkung
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Vorliegend geht es um Investmentfonds, welche ihrer Verpflichtung zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben nicht nachkommen. Nach Auffassung des EuGH werde dem Steuerpflichtigen bei der pauschalen Besteuerung der Erträge aus solchen Investmentfonds nämlich jedwede Möglichkeit genommen, die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachzuweisen.
Es handelt sich hier um ein Urteil zu einem Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 03.05.2012. In dem zugrunde liegenden Fall verlangen die Kläger die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlage ihrer Einkünfte aus ausländischen Investmentfonds. Im deutschen Recht sind die entsprechenden Vorschriften im Investmentsteuergesetz (InvStG) niedergelegt.
Danach gehören die Erträge aus Investmentfonds zum Kapitalvermögen des Anlegers. Hier besitzen die Kläger Anteile an ausländischen und thesaurierenden Investmentfonds, die sich im Depot einer Bank in Belgien befinden. Es erfolgte zunächst eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Erträge, die den Klägern jeweils hälftig zugerechnet wurden. Es handelte sich sowohl um "schwarze", als auch um "intransparente" Fonds, deren Besteuerung unterschiedlich geregelt ist. Für die "intransparenten" Anteile wurden die Erträge vom Finanzamt nach dem InvStG pauschal ermittelt.
Die Steuerbescheide wurden von den Klägern beim FG angefochten. Sie vertreten die Auffassung, die pauschale Besteuerung verstoße gegen den freien Kapital- und Zahlungsverkehr. Das FG befürchtete eine mittelbare Diskriminierung intransparenter ausländischer Investmentfonds und legte dem EuGH die Frage vor, ob die pauschale Besteuerung tatsächlich einen Verstoß darstelle.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH gehören zu den verbotenen Maßnahmen solche, die Gebietsfremde von Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat abhalten. Hier werden von der pauschalen Besteuerung diejenigen betroffen, deren Investmentfonds die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten nicht erfüllen, sodass es letztlich zu einer Überbewertung der tatsächlichen Erträge kommen kann. Hier könne der Steuerpflichtige nicht einmal Nachweise seiner Erträge erbringen, weshalb er davon abgehalten werden könnte, in Fonds zu investieren, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, so der EuGH, weshalb ein Verstoß vorliege, der auch nicht gerechtfertigt sei.
Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum mehr zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie etwaige Bezüge zum Ausland und anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
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