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BGH: Das Mischmietverhältnis

ID: 1141136

Mit Urteil vom 09.07.2014 entschied der Bundesgerichtshof zur rechtlichen Behandlung von Mischmietverhältnissen und änderte insofern auch teilweise seine frühere Rechtsprechung (AZ: VIII ZR 376/13)

(firmenpresse) - NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Der BGH führte aus, ein einheitliches Mietverhältnis über Wohn- und Geschäftsräume sei zwingend entweder als ein solches über Wohnraum oder ein solches über andere Räume zu qualifizieren. Dies begründet der BGH damit, dass es keine Vorschriften über Mischmietverhältnisse gibt und für Wohnraum teilweise andere Vorschriften gelten als für Geschäftsräume oder sonstige Räume und zwar sowohl aus materieller als auch aus prozessualer Sicht. Eine Aufspaltung komme wegen des einheitlichen Vertrages, den die Parteien dann auch so gewollt haben werden, nicht in Betracht.

Entscheidend sei, welche Art der Nutzung - also privat oder gewerblich bzw. freiberuflich - im Einzelfall überwiege, so der BGH. Allein die Tatsache, dass es sich um ein gemischtes Mietverhältnis handele lässt jedenfalls nach Auffassung des BGH nicht den Schluss zu, dass der Schwerpunkt auf der Geschäftsraummiete liegt. Der BGH vertritt hier die Auffassung, dass im Zweifel von einer Wohnraummiete auszugehen ist, um dem Schutzbedürfnis des Mieters gerecht zu werden, insbesondere da es sich hierbei um den Mittelpunkt der privaten Existenz handele, der auch verfassungsrechtlich geschützt sei.

Zudem bestimmte der BGH einige Indizien, die entweder für einen gewerblichen/freiberuflichen oder privaten Schwerpunkt der Nutzung sprechen sollen, u.a. der Zuschnitt des verwendeten Vertragsformulars, die Flächenverhältnisse zwischen dem Wohn- und dem Gewerberaum und andere bauliche Gegebenheiten, die Verteilung der Gesamtmiete auf die Nutzungsanteile sowie unter Umständen das vorvertragliche und nachträgliche Verhalten der Parteien.

Wie man sieht, kommt es auch im Rahmen geschlossener Verträge immer wieder zu Unstimmigkeiten, wobei diese durch den Vertragsschluss ja gerade nicht auftreten sollen. Für einen Laien kann es unter Umständen schwierig sein, einen alle Eventualitäten berücksichtigenden Vertrag aufzusetzen. Dies kann ein Rechtsanwalt für Sie übernehmen.





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Datum: 27.11.2014 - 12:30 Uhr
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