(firmenpresse) - Das Kapitalanleger-Musterverfahren von Aktionären der Deutschen Telekom AG anlässlich des sogenannten dritten Börsenganges im Jahr 2000 wird neu aufgerollt. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2014 ist der Verkaufsprospekt, den die Deutsche Telekom AG anlässlich dieses Börsengangs herausgegeben hat, fehlerhaft.
In dem Beschluss wurde über die Rechtsbeschwerden von Anlegern, die stellvertretend für gut 17.000 Kläger Rechtsmittel eingelegt hatten, und die Rechtsbeschwerde der Deutschen Telekom AG gegen den Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden.
Nach Ausführung des BGH habe der Prospekt nicht ausreichend dargelegt, dass die Deutsche Telekom AG Aktien des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Sprint Corporation nicht verkauft, sondern nur konzernintern übertragen hatte. Der Konzern habe damit weiterhin das volle Risiko des Kursverlustes der Sprint-Aktien in Höhe von 6,6 Milliarden Euro getragen.
Im Jahr 2000 bot die Deutsche Telekom AG auf Grundlage eines Prospekts 230 Millionen bereits zum Börsenhandel zugelassene Stückaktien aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) öffentlich zum Verkauf an. Nach einem Kurssturz der Aktie klagten Aktionäre.
Der BGH nahm einen Anspruch aus Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG a.F. i. V. m. § 45 BörsG a.F. analog an, da im Prospekt angegeben wird, dass die Deutsche Telekom AG im Jahr 1999 aufgrund des konzerninternen Verkaufs der Anteile an der Sprint Corporation einen Buchgewinn in Höhe von 8,2 Milliarden Euro realisiert hätte. Insoweit sei der Prospekt objektiv falsch. Selbst für einen bilanzkundigen Anleger sei bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektüre des gesamten Prospekts nicht ersichtlich gewesen, dass die Sprint-Aktien nicht verkauft, sondern im Wege der Sacheinlage auf eine 100%-ige Konzerntochter, die NAB Nordamerika Beteiligungs Holding GmbH, übertragen wurden (sogenannte „Umhängung“). Der Prospekt zeige damit nicht ausreichend auf, dass die Deutsche Telekom AG trotz Übertragung der Aktien innerhalb des Konzerns weiterhin das volle Risiko eines Kursverlustes der Sprint-Aktien mit allen dividendenrelevanten Abschreibungsrisiken trug. Im Prospekt hätte laut BGH dargelegt werden müssen, dass der Beteiligungsbuchwert an der NAB in Folge der Umhängung um 9,8 Milliarden Euro gestiegen war. Nur so wäre erkennbar gewesen, dass der Beteiligungsbuchwert im Fall eines Kursverlustes der Sprint-Aktien in derselben Höhe sinken würde und deshalb eine Sonderabschreibung in Höhe des kompletten Kursverlusts – wie hier in Höhe von 6,653 Milliarden Euro – vorgenommen werden müsste, was wiederum unmittelbaren Einfluss auf den Bilanzgewinn der Aktionäre in künftigen Geschäftsjahren und damit die Dividendenerwartung der mit dem Prospekt angesprochenen Anleger haben würde. Das alles ergebe sich aus dem Prospekt aber nicht.
Daraus habe selbst ein bilanzkundiger Anleger die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse im Jahr 1999 und die sich daraus ergebenden Risiken nicht ableiten können.
Damit stehe das Vorliegen eines Prospektfehlers für sämtliche Ausgangsverfahren bindend fest.
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