Mit Beschluss vom 22.10.2014 entschied das Finanzgericht (FG) Düsseldorf dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorzulegen, ob der schenkungsteuerliche Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtig
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Beschränkt steuerpflichtig ist, wer seinen Wohnsitz außerhalb Deutschlands in einem andere Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) hat. Das FG vertritt die Auffassung, es sei nicht ausreichend, dass der Vermögensanfall auf Antrag des Steuerpflichtigen insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden kann, um dem Europarecht zu entsprechen. Das FG stützt sich auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach eine solche Wahlmöglichkeit für sich allein die Rechtswidrigkeit eines unionsrechtswidrigen Systems nicht heilen könne. Insbesondere, so das FG, werde ohne Antrag automatisch der niedrigere Freibetrag angewandt, wenn kein Antrag gestellt wird.
Hier klagt eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Großbritannien. Sie wohnt seit Mitte der 90er Jahre nicht mehr in Deutschland. Ihre Töchter, ebenfalls deutsche Staatsangehörige, haben nie in Deutschland gewohnt. Im hälftigen Eigentum der Klägerin stand ein in Deutschland belegens Grundstück. Ihren Anteil am Grundstück schenkte sie jeweils hälftig ihren Töchtern und verpflichtete sich dazu, die Schenkungsteuer zu übernehmen. Das Finanzamt setzte die Steuer fest und berücksichtigte den persönlichen Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige. Die Klägerin verlangt Berücksichtigung des Freibetrags für unbeschränkt Steuerpflichtige.
Das FG äußerte in diesem Zusammenhang Zweifel an der Vereinbarkeit des Freibetrags für unbeschränkt Steuerpflichtige mit der Kapitalverkehrsfreiheit in der EU. Es setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren die eingangs gestellte Frage vor.
In einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2010 (Urteil v. 22.04.2010, AZ.: C-510/08) hatte dieser entschieden, dass unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU gleich behandelt werden müssen. Daher sei die Klage hier, unter Berücksichtigung dieser Entscheidung, zulässig. Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie der EuGH die Frage des FG beantwortet.
Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie etwaige Bezüge zum Ausland und anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
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