PresseKat - Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse verhindern

Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkasse verhindern

ID: 1160025

Wie es scheint kündigen Bausparkassen vermehrt hochverzinste ältere Bausparverträge, wogegen sich betroffene Bausparer wehren können und sollten.

(firmenpresse) - NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Die Bausparkassen bezwecken mit den Kündigungen, die einst versprochenen Zinsen von zumeist 3-4 % nicht mehr zahlen zu müssen, da diese nämlich viel höher sind als es heute üblich ist; heute liegt der Zinssatz regelmäßig bei rund 0,25%. Mehr als 50.000 Bausparkunden haben in den letzten Jahren Kündigungen ihrer Bausparverträge erhalten. Betroffen sind Verträge, die seit ca. 10 Jahren zuteilungsreif sind.

Bei einem Bausparvertrag wird zunächst Guthaben angespart bis das Mindestguthaben erreicht wurde. Danach wird der Bausparvertrag zuteilungsreif, wenn die Mindestsparzeit eingehalten wurde und eine hinreichende Bewertungszahl vorliegt. Folge dessen ist, dass nach maximal sechs Monaten das Bausparguthaben ausgezahlt werden muss und zur Finanzierung genutzt werden kann. Bei Abschluss des Bausparvertrags wird für den Kredit neben dem Zinssatz die Tilgungsrate vereinbart.

Auch auf anderen Wegen versuchen die Bausparkassen sich von alten Bausparverträgen zu befreien, beispielsweise durch Angebote zur Umschichtung des Bausparguthabens in neue Bausparverträge, welche natürlich den aktuellen Konditionen angepasst sind oder das Guthaben bis zum Ablauf einer Frist abzurufen. Bei mangelnder Reaktion des Kunden wird das Geld wohl so lange zinslos abgelegt.

Teilweise wird angenommen, dass das Vorgehen der Banken daher unzulässig ist. Die Betroffenen haben schon mindestens 40-50 % der vereinbarten Kreditsumme angespart und damit einen Auszahlungsanspruch, den sie jedoch noch nicht geltend gemacht haben, beispielsweise wenn sie die Verträge lediglich als Sparpläne genutzt haben.

Die Kündigung könnte einen Verstoß gegen das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) darstellen, wonach eine Kündigung nur unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommt, z.B. muss das Baudarlehen seit mehr als 10 Jahren voll angespart, d.h. nicht lediglich zuteilungsreif sein. Denn dann findet ein Positionswechsel der Vertragspartner statt: Der Bausparer gibt der Bausparkasse ein Darlehen. Zudem gilt auch eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für die Bausparkasse, wenn nicht etwas anderes vertraglich vereinbart wurde.





Gerade zwischen Banken und Verbrauchern kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Im Bankenrecht ist entsprechendes Fachwissen sowie die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung häufig der Schlüssel zur erfolgreichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche. Ein Rechtsanwalt kann diese bei Zweifeln auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen.

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Datum: 14.01.2015 - 14:20 Uhr
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