(ots) - KOMMENTAR zu MIETRECHT
Ausgabe vom 17.01.2015 Um es vorweg zu sagen: die Autorin ist
Nichtraucherin. Und Zigarettenqualm, ganz gleich ob frisch oder
abgestanden, stößt sie ab. Das heißt aber nicht, dass die
Rauchsignale, die der Bundesgerichtshof sendet, deshalb auf
Verständnis stoßen. Der entschied in einem Nachbarschaftsstreit, dass
das Paffen auf dem eigenen Balkon eingeschränkt werden kann, wenn es
dem Nachbarn unzumutbar ist. Ja wohin wollen wir die Raucher denn
noch verbannen? Aus Büros und Restaurants sind sie bereits verdrängt.
Auch in den Zügen gibt es abgestandene Luft nur noch pur. Man wird
den Zigarettenmief aus alten Sitzpolstern dennoch nicht vermissen.
Die Sucht der einen - Raucher nennen es Genuss - soll nicht zu Lasten
anderer gehen. Weil auch Passivrauchen schädlich ist, haben
Nichtraucher ein Recht auf Gesundheitsschutz. Doch ob es einem
gefällt oder nicht: auch Raucher müssen sich entfalten. In den
Privaträumen, sollte man meinen, allemal. Weil es da von juristischer
Seite schon Einschränkungen gibt - der Qualm darf nicht in
Nachbarwohnungen dringen - sollte wenigstens uneingeschränkter Genuss
im Freien möglich sein. Ist es aber nicht. Der Bundesgerichtshof
erkannte Handlungsbedarf. Möglich wird er für Raucher auch noch
Vorschriften für die Nutzung öffentlicher Parkanlagen ersinnen. Die
Regelungswut schießt über das Ziel hinaus. Weder vermag sie
rechthaberische Streithansel in der Nachbarschaft zu bändigen, noch
schafft sie Klarheit für jeden Fall. Man sieht die qualmenden Köpfe
des jetzt schon gut ausgelasteten Richterstandes vor sich, wenn sie
über die Zahl zumutbarer Zigaretten befinden.
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