Mit Urteil vom 14.05.2014 entschied das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg, dass die Rechtsprechung zum ruhenden Gewerbebetrieb im Einkommensteuerrecht nicht auf das Gewerbesteuerrecht übertragen w
(firmenpresse) - NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:
Konkret ging es im hiesigen Fall darum, ob die Klägerin, eine Gesellschaft, einen ruhenden Gewerbebetrieb unterhielt oder ihn bereits aufgegeben hatte und damit verbunden, ob sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat.
Nach dem GewStG muss für einen im Inland betriebenen stehenden Gewerbebetrieb Gewerbesteuer gezahlt werden. Ein Gewerbebetrieb ist nach dem GewStG ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für einen ruhenden Gewerbebetrieb muss laut GewStG keine Gewerbesteuer gezahlt werden. Ein Gewerbebetrieb ruht, wenn der Gewerbebetrieb nicht nur vorübergehend und wegen der Art des Betriebs unterbrochen ist.
Das FG führte aus, eine nicht nur vorübergehende Unterbrechung nach dem GewStG liege im Fall der Betriebsaufgabe vor, aber nicht, wenn der Gewerbebetrieb von vornherein nur unterbrochen und die Tätigkeit irgendwann wiederaufgenommen werden soll. Das heißt, die Einstellung der gewerbliche Tätigkeit allein reicht nicht für die Annahme einer Betriebsaufgabe.
Laut FG muss neben der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit äußerlich erkennbar und damit wahrscheinlich sein, dass der Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder aufgenommen oder alsbald ohne Betriebsaufgabe verpachtet wird, wenn er als ruhend im Sinne des GewStG gelten soll.
Für die Wiederaufnahmeabsicht besteht laut FG eine widerlegliche Vermutung, wenn sie objektiv möglich ist und eine Aufgabe des Betriebs in der Zwischenzeit nicht ausdrücklich erklärt wird. Konsequenz der unwiderleglichen Vermutung ist es, dass eine Betriebsaufgabe nicht rückwirkend erklärt werden kann. Demzufolge kann sie nur mit sofortiger Wirkung oder für die Zukunft erklärt werden.
Damit stellt das FG fest, dass die Rechtsprechung zum ruhenden Gewerbebetrieb aus dem Bereich der Einkommensteuer nicht auf das Gewerbesteuerrecht übertragen werden kann, denn im Einkommensteuerrecht können Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch durch die Verpachtung oder durch einen ruhenden Betrieb erzielt werden.
Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen sowie Mitteilungen und Bezüge zu anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.
An den Standorten Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich beraten wir unsere Mandanten in erster Linie in wirtschaftsrechtlichen Aspekten, die sich vom Gesellschaftsrecht über Arbeitsrecht, Banken- und Kapitalmarktrecht bis hin zum Steuerrecht erstrecken. Hierbei liegt unser Augenmerk nicht auf der oft verkürzten Lösung einzelner Probleme, sondern wir verstehen uns als juristische Begleiter unserer Mandanten, die auch den interdisziplinären Überblick behalten.
Ob beratend, planend, gestaltend oder vor Gericht:
Wir stehen für die Interessen unserer Mandanten dort ein, wo wir gebraucht werden.
In der Sürst 3, 53111 Bonn