PresseKat - Rücktritt nur bei erheblichem Mangel

Rücktritt nur bei erheblichem Mangel

ID: 1178336

Der Rücktritt vom Kaufvertrag kann nur bei einem erheblichen Mangel ausgesprochen werden - BGH vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13

(firmenpresse) - Hat ein gekaufter Gegenstand einen Sachmangel, stehen dem Käufer verschiedene Möglichkeiten offen. Er kann entweder die Reparatur oder die Lieferung einer Ersatzsache verlangen oder aber den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Letzterer ist gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers lediglich unerheblich ist. Bei Bagatellmängeln ist es dem Käufer also nicht erlaubt, die gekaufte Sache zurück zu geben und die Erstattung des Kaufpreises zu verlangen. Die Bagatellgrenze hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13 nunmehr auf 5 % festgelegt.

Erheblicher Mangel - der Fall

Ein Privatmann hatte sich ein Neufahrzeug für fast EUR 30.000,00 gekauft, als Zusatzausstattung wurde der Einbau einer sowohl optischen als auch akustischen Einparkhilfe vereinbart. Die Abstandmesser waren falsch eingebaut, so dass diese auch bei ausreichendem Abstand und während der Fahrt ohne jeden Anlass Warnsignale ausgaben, die vereinbarten Kameras waren nicht vorhanden. Der Käufer suchte wegen dieses Mangels und anderer Probleme wiederholt und erfolglos das Autohaus auf, dass ihm den PKW verkauft hatte, sowie eine andere Vertragswerkstatt. Auf ein Schreiben, in dem der Käufer eine letzte Nachbesserung forderte, antwortete die Verkäuferin, die Einparkhilfe sei ordnungsgemäß. Der Käufer erklärte sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies letztlich mit Erfolg.

Erheblicher Mangel - die Entscheidung

Während des Prozesses stellte sich durch Sachverständigengutachten heraus, dass einziger Mangel an dem Fahrzeug die falsch eingebaute Einparkhilfe war. Die Kosten für den ordnungsgemäßen Einbau der Sensoren für das akustische Signale betrugen gemäß des Gutachtens lediglich knapp EUR 2.000,00, auch der Einbau einer zusätzlichen Kamera betrug wäre nur geringfügig teurer gewesen. Die Kosten für die Beseitigung des Mangels hätten sich also nurauf ca. 7 % des Gesamtkaufpreises des Kfz belaufen. Das OLG Stuttgart hielt diesen Mangel für zu geringfügig, um den PKW zurück zu geben, und setzte die Grenze bei 10 % an. Der Käufer legte Revision zum BGH ein, und dies letztlich mit Erfolg. Dieser stimmte dem Berufungsgericht zwar darin zu, dass bei der Abwägung, ob ein behebbarer Mangel unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, es auf die Reparaturkosten und nicht auf die Funktionsbeeinträchtigung ankommt. Die relevante Grenze setzte der BGH in Anlehnung an die Rechtsprechung des § 459 BGB a.F., der vor der Schuldrechtsreform bis 2002 galt, bei 5 % an. Auch dort sei der Begriff "erheblicher Mangel" verwendet worden, und der Gesetzgeber habe in der Begründung zur Vorschrift des § 323 BGB auf diese Vorschrift verwiesen. Er betonte jedoch, dass diese Grenze flexibel sei, und im Rahmen der Abwägung der Umstände des Einzelfalls von diesen abgewichen werden könne. Da die Kosten für die Reparatur der Einparkhilfe bei ca. 6,5 % des Gesamtkaufpreises lagen und der Schaden durch die unkontrolliert ausgelösten Warnsignale auch störend sei und die Fahrsicherheit beeinträchtige, liege ein erheblicher Mangel vor, so dass der Rücktritt zu Recht erfolgt sei.





Haben Sie eine mangelhafte Ware gekauft und fragen Sie sich, ob ein erheblicher Mangel vorliegt, so dass ein Rücktritt berechtigt wäre? Vereinbaren Sie einen Termin in meiner Kanzlei!

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung ? auch in geänderter oder gekürzter Form ? mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.



Leseranfragen:

Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Erneuter Prozesserfolg von Ciper & Coll., den Anwälten für Medizinrecht, vor dem Landgericht Hechingen Kammergericht Berlin zur Grundbuchberichtigung bei möglicher Testierunfähigkeit
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 26.02.2015 - 12:30 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1178336
Anzahl Zeichen: 3535

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:

Wuppertal


Telefon: 0202 76988091

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Rücktritt nur bei erheblichem Mangel"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Zum Rauchen am Arbeitsplatz ...

In den letzten Jahrzehnten hat sich im Zuge des Gesundheitschutzes einiges getan. In § 5 der Arbeitsstättenverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam z ...

Arbeitszeitaufstockung und Befristung ...

Der Arbeitgeber gleicht so z.B. einen vorübergehende Arbeitsspitze oder auch den krankheitsbedingten Ausfall eines anderen Mitarbeiters aus. Hierbei muss er aber bestimmte Regeln beachten. Anderenfalls kann es sein, dass der Arbeitnehmer verlangen k ...

Urlaubsverlangen erforderlich? ...

Dies vor Allem in Fällen, in denen der Urlaub ausgezahlt werden soll. Während das LAG Berlin-Brandenburg 2014 einen Urlaubsantrag nicht mehr für erforderlich hielt (hierüber hatte ich bereits berichtet, siehe http://kanzlei-scheibeler.de/urlaubsa ...

Alle Meldungen von Kanzlei Scheibeler