(PresseBox) - Es ist nicht unüblich, dass beim der Vornahme bestimmter Handlungen im Internet eine automatische Bestätigungsmail verschickt wird, die den Vorgang dokumentieren und dem Nutzer als Information oder Erinnerung dienen soll. Gleichzeitig haben diese E-Mails die Funktion den Inhaber einer E-Mail-Adresse über den eventuellen Missbrauch seiner E-Mail-Adresse zu informieren, denn hat er die Handlung nicht selbst vorgenommen, dann hat ein Anderer seine Adresse unbefugt benutzt.
Aber Vorsicht. Das Amtsgericht Berlin hat jetzt entschieden, dass die per E-Mail verschickte Bestätigung, dass für den Empfänger ein Kundenkonto eröffnet wurde, eine unzumutbare Belästigung darstellt, wenn der Empfänger tatsächlich gar kein Kundenkonto eröffnet hat.
Der Geschäftsführer einer GmbH erhielt per E-Mail die Bestätigung eines Web-Shops, dass nun ein Kundenkonto für ihn eröffnet sei. Weiter wurden in der Mail die Vorteile beschrieben, die er nun dank dieses Kundenkontos hätte. Das Gericht stufte diese E-Mail als Werbung ein, die nur verschickt werden durfte, wenn der Empfänger hierzu eingewilligt hatte. Der Nachweis der Einwilligung gelang dem Web-Shop aber nicht, sodass er zur Unterlassung verurteilt wurde.
(Amtsgericht Berlin, Urteil vom 16.12.2014, Aktenzeichen 101 C 1005/14)
Unsere Meinung & Tipps
Ob eine Bestätigungsmail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens Werbung darstellt, ließ das Gericht hier ausdrücklich offen. Bei der hier zu beurteilenden Mail ging es nicht um das Double-Opt-In-Verfahren. Aber ? wie an gleicher Stelle schon berichtet ? gibt es auch zur Bestätigungsmail bei Double-Opt-In Urteile, die in der Mail unzulässige Werbung erblicken.
Die Bestätigungsmail sollte daher ? egal ob im Rahmen von Double-Opt-In oder, so wie hier im Rahmen einer bloßen Bestätigung einer Handlung ? so neutral wie möglich, also ohne Firmenlogo, werbliche Hinweise, Anpreisungen jedweder Art etc. gestaltet sein, um hier den sichersten Weg zu gehen.
Kann auf eine Bestätigungsmail verzichtet werden, dann sollten Sie das auch tun und die automatische Versendung stoppen.
Ansonsten beraten wir Sie zu diesen Punkten natürlich sehr gerne. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine Mail und erhalten Sie ein unverbindliches Angebot.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
http://www.schutt-waetke.de/kontakt/impressum/
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