(firmenpresse) - 02.03.2015 - Rund 9.000 Anleger haben sich an dem Fonds IVG Euroselect 14 "The Gherkin" beteiligt. Dass es sich dabei um eine riskante Beteiligung handelt, bei der sie auch weite Teile des investierten Kapitals verlieren können, war den allermeisten Anlegern nicht bewusst. Weil ihr Kundenberater über diese Verlustrisiken nicht aufgeklärt hat, verurteilte das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 20.02.2015 - 2-30 O 464/13 - nicht rechtskräftig) jetzt die Commerzbank AG, die einen damals 81-jährigen Anleger in ihrer Filiale in Andernach beraten hatte, zur wirtschaftlichen Rückabwicklung der Beteiligung.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat die Commerzbank AG ihren Kunden nicht objektgerecht beraten. Die Bank hätte in der Beratung all diejenigen Eigenschaften und Risiken ansprechen müssen, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung hatten. Hierzu hätte es auch gehört, so das Landgericht, über das mit der Anlage in den IVG Euroselect 14 verbundene Verlustrisiko aufzuklären. Fachanwalt Mathias Nittel, der den Kläger vertreten hat: "Der Berater hat sehr anschaulich darauf verwiesen, dass er selbst keine nennenswerten Risiken bei dem Fonds gesehen hat. Insbesondere hat er das Risiko, dass der Anleger sein Kapital verlieren könne, nach eigenem Bekunden nicht gesehen." Für das Landgericht reichte diese Pflichtverletzung aus, um dem Kläger den beantragten Schadenersatz zuzusprechen.
Für Anwalt Nittel, der in zahlreichen Prozessverfahren geschädigte Fondsanleger auch gegen die Commerzbank AG vertritt, ist dieser erneute Prozesserfolg der Beleg dafür, dass Anleger des gescheiterten IVG-Fond gute Chancen haben, Schadenersatz gegen die beratende Bank durchzusetzen. Mann muss aber sehen, das jeder Fall anders gelagert ist und unterschiedliche Ansatzpunkte zur Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Anleger bietet: "Bei Anlegerklagen wegen fehlerhafter Beratung gibt es kein Patentrezept. Es kommt immer darauf an, den jeweiligen Einzelfall exakt zu prüfen."
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