(firmenpresse) - In zahlreichen Kreditverträgen der Deutschen Apotheker- und Ärztebank wurden in der Vergangenheit variable Zinssätze vereinbart. Zum Teil auch in Form sogenannter Cap-Darlehen, in denen Zinsober- und Untergrenzen vereinbart wurden, innerhalb derer der variable Zinssatz dem Marktzins oder einem Referenzwert (z.B. EURIBOR) folgen sollte. Die hierzu in den Kreditverträgen der ApoBank enthaltenen höchst unterschiedlichen Klauseln sind, wie zahlreiche Gerichte festgestellt haben, häufig fehlerhaft.
Wie das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.11.2014 (Az.: 8 O 253/13) einmal mehr festgestellt hat, benachteiligen Zinsanpassungsklauseln einer Bank einen Kunden dann unangemessen, wenn sie nur das Recht des Kreditinstituts enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Zins für die Kunden zu. Eine wirksame Zinsänderungsklausel liegt danach nur dann vor, wenn die Anpassung an einen aussagefähigen Referenzmarktzins gebunden ist, konstant wiederkehrende Prüfungs- und Anknüpfungspunkte sowie eine konkrete Anpassungsmarge und -höhe festgelegt sind. Darüber hinaus darf die Klausel nicht nur das Recht der Bank enthält, Anpassungen zu Ihren Gunsten vorzunehmen, enthalten, sondern muss die Bank auch zu Anpassungen zu Gunsten der Kunden verpflichten. Diesen Anforderungen genügen die von der ApoBank verwandten Kreditverträge vielfach nicht.
Die Folge unwirksamer Zinsänderungsklauseln ist, dass die überzahlten Zinsen von der Bank nebst darauf gezogener Nutzungen (5%-Punkte über dem Basiszins) an den Darlehensnehmer zu erstatten sind. Bei überzahlten Kontokorrentzinsen kann eine Neuberechnung des Kontokorrentverlaufs unter Zugrundelegung des zutreffend ermittelten Zinssatzes zu einem günstigeren Ergebnis führen. Dabei ist auch zu beachten, dass viele Banken über die Jahre hinweg die Marge bei den Krediten – also den Aufschlag auf den Referenzzins – für den Kunden unerkannt erhöht haben. Hierzu waren sie nicht berechtigt. Darüber hinaus werden Zinsbegrenzungsprämien (auch CAP-Prämien genannt) nicht geschuldet und sind verzinst zu erstatten.
Bank muss Kunden 233.000 € zahlen
So wurde eine Bank im Jahr 2011 verurteilt (LG Duisburg, 1 O 124/11), einem Kunden, der mit ihr im Jahr 1997 zwei Darlehensverträge über jeweils 700.000 DM zu einem variablen Zinssatz mit Mindest- und Höchstzinsvereinbarung abgeschlossen hatte, mehr als 233.000 € zu zahlen, weil die Zinsanpassungsvereinbarungen unwirksam waren.
Bank muss Kontokorrentkredit neu berechnen
Das Landgericht Düsseldorf (13 O 334/11) verurteilte eine Bank, einen Kontokorrentvertrag nach exakten Vorgaben des Gerichts neu zu berechnen und so der Entwicklung des EURIBOR anzupassen. Auslöser war, dass die Zinsänderungsvereinbarungen in den mit der Bank geschlossenen Kreditverträgen unwirksam waren und dass die Bank Zinssenkungen an den Kunden nicht oder verspätet weitergegeben hat. Der Gesamtschaden des Kunden belief sich auf mehr als 175.000 €.
Wir prüfen, ob die in Kreditverträgen mit der ApoBank enthaltenen Zinsanpassungsklauseln wirksam sind und setzen die Ansprüche der Kreditnehmer durch.
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