(ots) - In einem von der Kanzlei GRP Rainer erstrittenem
Urteil wies das Landgericht Dortmund die Klage des
Insolvenzverwalters der Schiffsfondsgesellschaft DS-Fonds Nr. 102 MT
Stena Venture GmbH & Co. Tankschiff KG auf Rückzahlung von
Ausschüttungen ab (Az.: 10 O 109/13).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn,
Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das
Landgericht Dortmund stellte klar, dass eine Fondsgesellschaft
gewinnunabhängige Ausschüttungen nur dann zurückfordern kann, wenn
dies im Gesellschaftsvertrag transparent geregelt ist. Dies sei in
dem vorliegenden Fall nicht gegeben.
Im konkreten Fall beschloss die Gesellschafterversammlung aufgrund
wirtschaftlicher Probleme eine Kapitalerhöhung, die es den Anlegern
ermöglichte, freiwillig weiteres Geld "nachzuschießen". Der Mandant
von GRP Rainer beteiligte sich nicht an der Kapitalerhöhung und wurde
später - nach erfolgreicher Sanierung - von der Fondsgesellschaft zur
Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von 20 Prozent seines
Kommanditkapitals aufgefordert. Nach Ansicht der klagenden
Fondsgesellschaft ergebe sich dieser Anspruch aus dem
Gesellschaftsvertrag.
Aus Sicht der Kapitalverwaltungsgesellschaft sei im
Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt, dass Ausschüttungen
lediglich als zinslose und rückforderbare Darlehen gewährt würden.
Das LG Dortmund widersprach dieser Auffassung und wies die Klage
ab. In seiner Urteilsbegründung verwies das LG Dortmund darauf, dass
eine Haftung im Innenverhältnis gemäß der Rechtsprechung des BGH
(Az.: II ZR 7311, TZ 9 ff.) nur besteht, wenn sich dies aus dem
Gesellschaftsvertrag eindeutig und verständlich ergebe.
Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen, da die verwendeten
Begriffe "Ausschüttung" und "Entnahme" suggerierten, dass es eben
keinen Rückforderungsanspruch gebe. Unklar sei zudem, wann die
Liquiditätslage die Rückzahlung der Ausschüttungen erfordere.
Ferner ergebe sich auch kein Anspruch auf Rückzahlung von
Ausschüttungen aus einer angeblich treuwidrig verweigerten Zustimmung
zu einem Sanierungskonzept des Schiffsfonds, so das Gericht. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Anleger, die sich ebenfalls mit der Rückforderung von
Ausschüttungen konfrontiert sehen, können sich zur Abwehr der
Forderungen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten
Rechtsanwalt wenden.
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Ãœber GRP Rainer
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München, Stuttgart berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht
und Gesellschaftsrecht.
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