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England, Österreich, Polen:

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Insolvenz- oder Verbraucherinsolvenzverfahren im Ausland in nur 12 oder gar 2 Monaten ? Eine seriöse Alternative auch für Deutsche ?

(firmenpresse) - Berlin/London (trem): Die europäische Integration machts möglich und der Europäische Gerichtshof bestätigt es ebenso wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Die von den Mitgliedsstaaten erlassenen Insolvenzordnungen genießen mit ihren Folgen auf die private oder unternehmerische Insolvenz grundsätzlich die Anerkennung in ganz Europa. Nicht selten zum Ärger der Gläubiger, der allerdings sachlich unbegründet ist. Die Heimatländer und damit die meisten Gläubiger der Schuldner, die ihren Wohnsitz in ein insolvenz-günstiges europäisches Land wie Groß Britannien oder Österreich verlegt haben, müssen die Entscheidungen der Insolvenzgerichte hinnehmen und dulden. Egal, wie hoch der Verlust ist. Ein in eine persönlich schwierige Situation geratener Schuldner kann dagegen die Vorteile eines „schnellen Verfahrens“ in jeder Hinsicht nutzen.

Die wenigen Ausnahmen hiervon spielen in der Praxis meist keine Rolle. Solche Ausnah-men ergeben sich etwa dann, wenn es dem Gläubiger gelingt, nachzuweisen, dass der Schuldner wesentliche Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen unterschlagen hat und nur aus diesem Grunde die schnelle Restschuldbefreiung des ausländischen Insol-venzgerichts (in England „Order of Discharge“) erhalten hat. Das wäre auch nach den schuldnerfreundlichen Rechtsordnungen des europäischen Auslands nicht nur strafbar, sondern würde zu erheblichen Haftungsansprüchen führen. Ein weiteres Hindernis ergibt sich, wenn der Schuldner die formellen Voraussetzungen der Durchführung eines auslän-dischen Verfahrens nicht erfüllt hat. In diesem Fall könnte ein Gläubiger das ausländische Verfahren sogar faktisch verhindern.

Vorsicht vor der Beratungsfalle: Unseriöse Angebote vermeiden
Die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer ausländischen Rechtsordnung für die Bereini-gung der persönlichen Schulden haben vor allem mit Rücksicht auf die vergleichbar liberale Praxis in Groß Britannien zu einem neuen Geschäftsmodell geführt. Windige Rechtsanwälte und diverse „Limited`s“ werben mit den unterschiedlichsten aber meist intransparenten Angeboten um die Gunst derer, die ohnehin in Schwierigkeiten stecken. Nur wenige Angebote verdienen das Siegel „seriös“. Nicht selten gerät der in Not geratene Schuldner in eine Abhängigkeitsfalle. Kann denn der sogenannte Insolvenzberater den Erfolg eines seriösen Verfahrens und der gewünscht raschen Restschuldbefreiung wirklich zusichern ? Verfügt er über die genügende praktische Erfahrung, vermeidet er von Anfang an den Missbrauch oder steht er bereits auf der Liste der potenziellen Wirtschaftskriminellen, die beispielsweise von der englischen Wirtschaftspolizei und Fahndung bereits observiert werden ? (Da steht so mancher Anwalt aus Deutschland drauf). Reichen denn die angeforderten Mittel, Vorschüsse und Vorauszahlungen aus, um etwa die notwendige Finanzierung eines solchen Verfahrens im Ausland, geschweige denn der sonstigen laufenden Kosten zu gewährleisten ? Ein Blick auf die diversen „Spezialisten“, die sich mit bunten, in der Tat durchaus professionell aufgemachten Webseiten der Öffentlichkeit präsentieren, verrät dem erfahrenen Berater viel. Nicht selten fehlt ein persönlicher Ansprechpartner (so auf den Webseiten, die von dubiosen Ltd.s unterhalten werden) oder kann der „Berater“, selbst wenn er Rechtsanwalt ist, nicht ansatzweise auf eine langjährige Erfahrung der Beratung von Unternehmen, Gewerbetreibenden oder Schuld-nern verweisen. Trotz alledem: Die Inanspruchnahme einer ausländischen Rechtsordnung kann für den rechts- und ratsuchenden Schuldner zur Bereinigung seiner Gesamtverbind-lichkeiten in einem gesetzlich zugelassenen Insolvenzverfahren eine seriöse Alternative sein, wenn der Schuldner die persönlichen Voraussetzungen für ein solches Verfahren erfüllt. Ein aus Anlass eines solchen Verfahrens vorgenommener Wohnsitzwechsel zur Begründung des für das Verfahren notwendigen Lebensmittelpunkts im Zielland ist nicht rechtswidrig oder gar missbräuchlich. Im Gegenteil: Ein Wohnsitzwechsel kann für be-stimmte Berufsgruppen (Künstler, Freiberufler, Handwerker, Kreativ-Branche uvm.) mit Rücksicht auf die kurze Verfahrensdauer im Ausland erhebliche Vorteile bringen.





Mängel des deutschen Systems
Das deutsche Insolvenzrecht hat mit der Festschreibung der Dauer des Verfahrens seinen Knebelcharakter erhalten. 6 Jahre Wohlverhaltensperiode bei der Verbraucherinsolvenz, eine dauernde Beschneidung der persönlichen Freiheit durch einen sogenannten Treu-händer, meist ein Rechtsanwalte, der es in seiner gnadenlosen Geldgier (die von ihm „erwirtschafteten Beträge“ gehen meist allein für die Kosten des Beitreibers drauf) im Zweifel sogar auf die von der Großmutter bereitgestellte Mietkaution abgesehen hat, die der Schuldner aufbringen musste, um seine neue, bezahlbare Wohnung zu bezahlen. Nur Polen ist mit einer Frist von 10 Jahren noch mittelalterlicher. Die etwa in Österreich vor-gesehene Alternative des „gerichtlichen Zwangsvergleichs“, wonach etwa ein Verfahren beendet werden kann, wenn der Schuldner seinen Gläubigern mindestens 10% seiner Schulden innerhalb überschaubarer Zeit bezahlen kann, gibt es in Deutschland gesetzlich nicht mehr. Zwar sind auch in Deutschland Vergleiche möglich. Allerdings nur auf freiwil-liger Basis und nur dann, wenn Verbindlichkeiten zumindest noch teilweise bedient werden können. Da die meisten Insolvenzverfahren beantragt werden, nach dem sich Finanzämter oder Sozialversicherungsträger vorher die „letzten Vermögensgegenstände“ gesichert haben.

Einwendungen inländischer Gläubiger gegen ausländische Restschuldbefreiungen
Nicht jede ausländische Rechtsordnung verwendet deutsche Verfahrensbegriffe und Er-klärungen. So kennt das Ausland in der Regel nur eine Verfahrensart. Es wird nicht zwischen Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz unterschieden. Der ein Verfahren been-dende Beschluss indes bedingt, dass mit der Enthaftung für Altverbindlichkeiten alle offe-nen Schulden als erledigt angesehen werden. Zur Anerkennung der Enthaftung bedarf es der Schaffung der formellen Voraussetzungen, was in der Regel durch eine sogenannte „Apostille“ erfolgt, die der Urkunde und ihrer Übersetzung in die jeweils erforderliche Landessprache angeheftet wird. Die Enthaftung wirkt ungeachtet ihrer förmlichen Aner-kennung allerdings bereits sofort. Nur „glauben“ wird man die Beschlussfassung im Her-kunftsland der Schulden nicht ohne weiteres. Nicht wenige Gläubiger sind bestrebt, ent-gegen des mit dem Beschluss einhergehenden Zwangsvollstreckungsverbots, die erlo-schenen Forderungen auf der Grundlage von noch nicht entwerteten Titeln oder aber durch Feststellungsklagen durchzusetzen vermittels derer auch Einwendungen gegen die ausländischen Beschlüsse wie „Missbrauch“ etc. erhoben werden. Mit derartigen Einwendungen hat sich der BGH bereits auseinandergesetzt.

Der BGH hat bereits früh durch seinen Beschluss vom 18.9.2001 zum Aktenzeichen „IX ZB 51 / 00“ sinngemäß ausgeführt: „Ob ein ausländisches Insolvenzgericht international zuständig ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen; ob ein - vom ausländischen Gericht anerkannter - Wohnsitz zu rechtsmißbräuchlichen Zwecken ins Ausland verlegt worden war, ist allenfalls im Rahmen der deutschen öffentlichen Ordnung zu beachten. ….. Die wesentliche Erschwernis des deutschen Systems der Restschuldbefreiung - im Vergleich mit den Regelungen anderer Rechtsordnungen - ist die siebenjährige Wohlver-haltensperiode nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 1 Satz 1, §§ 291 ff InsO). In welchem Umfange diese Regelung die Befriedigungsaussichten der Insol-venzgläubiger tatsächlich verbessert, ist bisher nicht geklärt. … Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargetan, daß der Schuldner seinen Wohnsitz - bis zum Jahre 1994 - rechtsmißbräuchlich nach ……. verlegt hätte. …. Die deutsche öffentliche Ordnung ist nur verletzt, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundge-danken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstel-lungen in so starkem Widerspruch steht, daß es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. Eine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung setzt das deutsche Recht nicht voraus (vgl. BGHZ 134, 79, 91 f). Hier hat sich in-zwischen die Ansicht durchgesetzt, daß in der Verbraucherinsolvenz sogar "Nullpläne" zulässig sind (vgl. BayObLG ZIP 1999, 1926, 1928 f; OLG Köln ZIP 1999, 1929, 1930 ff.). b) Seit Einführung der Möglichkeit zur Restschuldbefreiung für alle natürlichen Personen (§§ 286 ff, 304 ff InsO) ab 1. Januar 1999 auch in Deutschland mag es schon allgemein zweifelhaft sein, ob die Wohnsitzverlegung in einen anderen Staat zu dem Zweck, unter erleichterten Bedingungen von Schulden befreit zu werden, rechtsmißb-räuchlich ist. Die Gläubigerin gibt selbst an, daß eine Verlegung des Wohnsitzes nach ……….. den Grenzgängern folgende Möglichkeiten eröffnet (Bl. 163 GA): 1. höhere Gehäl-ter in Deutschland als in …………, 2. wirksameren Krankenschutz bei Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse, 3. viel geringere Steuerbelastung sowie 4. geringere Lebenshaltungskosten. ….. Dies sind rechtlich anerkennenswerte Gründe, die allgemein einen Arbeitnehmer veranlassen können, die sozialen Unwägbarkeiten einer Wohnsitzverlegung ins Ausland auf sich zu nehmen. Demgegenüber läßt das weitere Vor-bringen der Gläubigerin nicht erkennen, daß der Schuldner im Jahre 1994 nicht aus solchen Gründen, sondern vorwiegend deshalb nach ………… verzogen ist, um sich seiner Schulden in Deutschland zu entledigen. Dafür genügen die von der Gläubigerin vorgebrachten An-haltspunkte nicht ….. Sie sind sämtlich ohne weiteres mit den allgemeinen Vorteilen vereinbar, welche ein Grenzgänger aufgrund der eigenen Angaben der Gläubigerin zu erzielen vermag. ----Endlich beruft sich die Rechtsbeschwerde auf das Vorbringen der Gläubigerin, der Schuldner habe in dem …………… Insolvenverfahren seine Einkünfte nicht vollständig offengelegt. ..Jedoch ergeben schon die Angaben der Gläubigerin in den Tatsacheninstanzen nicht hinreichend, daß der Schuldner die Restschuldbefreiung in ….. unter arglistigem Verschweigen wesentlicher Umstände erlangt hat.Soweit die Gläubigerin gemeint hat, mit einem Monatseinkommen von fast ………DM könne der Schuldner nicht zahlungsunfähig gewesen sein, verkennt sie den Begriff der Zahlungsunfähigkeit: Hierfür kommt es entscheidend auf das Verhältnis der frei verfügbaren Zahlungsmittel zur Höhe der insgesamt fälligen eingeforderten Gläubigeransprüche an. Das pfändbare Monatseinkommen des Schuldners hätte nicht einmal ausgereicht, um die gesamte Forderung der Gläubigerin innerhalb eines Jahres zu erfüllen, soweit keine Stundung gewährt war. Darüber hinaus ist nicht dargetan, daß der Monatslohn des Schuldners der ………… Konkursverwalterin bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung am 18. Mai 1999 nicht bekannt gewesen wäre. Der Umstand allein, daß ein Schuldner erwerbstätig ist und pfändbaren Lohn bezieht, schließt eine Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse auch nach deutschem Recht grundsätzlich nicht aus, wenn das übrige werthaltige Vermögen verwertet ist (vgl. Grub/ Smid DZWiR 1999, 1, 2 ff; Beule in Festschrift für Uhlenbruck, 2000, S. 539, 561; Haarmeyer ZInsO 2001, 572 f gegen AG Düsseldorf ZInsO 2001, 571; AG Duisburg ZInsO 2001, 273, 274; vgl. künftig § 196 Abs. 1 InsO i. d. F. von Art. 1 Nr. 12 des geplanten Änderungsgesetzes).Wenn die Gläubigerin schließlich - wie sie geltend macht - nicht weiß, ob der Schuldner ihre Forderung im ……………. Konkursverfahren angegeben hat, ist das rechtlich unerheblich. Denn in …………obliegt es - wie in Deutschland - auch dem Gläubiger selbst, seine Forderungen zum Verfahren anzumelden. Nach der nicht im einzelnen bestrittenen Angabe des Schuldners soll sogar die Gläubigerin am …………….Konkursverfahren teilgenommen haben.d) Die Darlegungslast für einen Verstoß gegen die deutsche öffentliche Ordnung obliegt der widersprechenden Gläubigerin. Da sie ihr nicht genügt hat, ist die in …………………….. erteilte Restschuldbefreiung anzuerkennen.
Die Hürde, die ein Mißbrauchsvorwurf nehmen muß ist danach hoch. Die aufzuwendenden Kosten werden in der Regel noch höher sein. Allein dies dürfte so manchen Gläubiger vernünftig werden lassen oder aber eher bewegen, einen kompetenten Berater mit der Aufgabe zu betrauen, eher den Mißbrauchsnachweis zu recherchieren, um auf dieser Grundlage die Beschlussfassung im Ausland anzufechten. Falsche Angaben führen auch und vor allem im Ausland zu sehr erheblichen Strafdrohungen. So sind insbesondere in England die Strafen für falsche eidesstattliche Versicherungen hoch. Mit bis zu 7 Jahren wird eine Strafe verhängt und aufgrund bestehender Abkommen in Europa auch vollzogen.

Schuldnerfreundliche Rechtsordnungen: England,
Österreich ja, Polen nein
Gemessen an dem deutschen „Folterverfahren“ von 6 Jahren bis zur Restschuldbefreiung empfehlen sich vor allem Österreich und Groß Britannien als alternative Standorte für eine Insolvenz, solange und soweit der Schuldner dort seinen Lebensmittelpunkt begründet hat. Das in Polen seit April 2009 geltende Recht, von vielen als mögliche Alternative vor allem für Deutsche erhofft, ist eher abschreckend. Die 10 Jahre-Frist wird eher dazu beitragen, dass zumindest noch etwas vermögende Schuldner die Chance zur Wohnsitzverlegung nutzen. Im Grundsatz gilt: Bis zu Verbindlichkeiten von ca. 200.000 € bietet sich Österreich mit der Möglichkeit des Zwangvergleichs von 10% als Alternative zum Gerichtsort Großbritannien an. Die Kosten des Lebensunterhalts sind geringer und die Sprachbarriere ebenfalls. Auch kann ein Verfahren bei der Möglichkeit der Bezahlung des Angebots weit unter 12 Monaten bei guter Betreuung beendet werden. Groß Britannien empfiehlt sich im Übrigen. Die Regelfrist von 12 Monaten ist kaum zu überbieten. Im Einzelfall – und auf den kommt es immer an – konnten Verfahren schon innerhalb von 2 Monaten beendet werden. Die Kürze des Verfahrens ist als solches kein in Deutschland etwa zu erhebender Einwand. Ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchem Kostenaufwand ein Verfahren in Groß Britannien zu betreiben ist, hängt wie immer vom individuellen Fall ab. Guter Rat ist auch hier teuer. Und : Seriös sollte er sein.

Risiken, Nachteile und Gefahren eines ausländischen Verfahrens
Die Gefahr, dass ein ausländisches Verfahren seine mögliche Wirkung verfehlt, weil es fehlerhaft betrieben oder auf falsche Erklärungen gestützt wird ist groß. Die Gefahr, an dubiose Berater zu gelangen, noch größer. Nicht selten geraten durchaus kompetente Schuldner in eine Beraterfalle. „Erfahrungen“ bestehen „nur auf dem Papier“ oder über-höhte Gebühren werden für eine kaum messbare oder kontrollierbare „Gegenleistung“ beansprucht, die im Laufe des Verfahrens immer weiter aufgestockt werden. Im Einzelfall wird der angebliche Helfer als „Mitwisser“ Schritt für Schritt sogar zum Erpresser. Eine äußerst missliche Lage, deren Aufdeckung gleichzeitig mit der Dokumentation des eigenen Mißbrauchsansatzes verbunden ist. Guter Rat ist dann noch teurer.

Aufgaben für den deutschen Gesetzgeber
Der deutsche Gesetzgeber sollte im Interesse des Rechtsfriedens die Vorteile zumindest europäischer Rechtsordnungen in Bezug auf die Dauer und Kosten der Verfahren zur Kenntnis nehmen und das Insolvenzrecht dauernd reformieren. Die Wiedereinführung einer Vergleichsregelung, wonach die Schuldner – gegebenenfalls auf der Grundlage eines gerichtlich festgestellten Zwangsvergleichs – verpflichtet werden, einen nach sachlicher Prüfung möglichen Restbetrag zu gleichen Anteilen an die Gläubiger zu zahlen, sollte rasch erfolgen. Gläubiger, die – gemessen an der objektivierten Leistungsfähigkeit des Schuldners - einer Vergleichslösung aus individuellen Gründen nicht zustimmen wollen, sollten in diesem Zusammenhang zwangsverpflichtet bzw. mit ihren über die festgestellte Quote von maximal 10% der Gesamtverbindlichkeiten hinausgehenden Forderungen aus-geschlossen werden. Nur aufgrund besonderer Umstände sollte auch die 10%-Quote nach unten angepasst werden. Die Begründung ist sachlich nicht infrage zu stellen. Bereits seit dem Bestehen der Bundesrepublik Deutschland steht fest, dass die maximale Quote selbst bei eröffneter Insolvenz selten über 5% liegt. Und davon sind noch die am Hungertuch nagenden Insolvenzverwalter beteiligt, deren Leistungsfähigkeit in diesem Lande niemand infrage stellt. Hauptsache: Ein Verfahren wird durchgeführt.
Ergebnis für den Ratsuchenden
Da positive Signale des Gesetzgebers in Deutschland kaum zu erwarten sind und die Schuldner eher im Schuldturm belassen, statt rasch wieder zu aktiven Mitgliedern einer Leistungsgesellschaft gemacht werden, bleibt das Interesse an einer legalen und praktisch zulässigen Alternative bestehen.

Hinweise für die Auslandsinsolvenz
Das Netzwerk von Trempel & Associates berät in Insolvenzfragen in Europa und Asien. Nicht immer geht es auch um das Erfordernis eines spezifisch anwaltlichen Rates. Im Einzelfall kann ein Verfahren im Ausland durchaus „privat“ beschritten werden. Insoweit bedarf es allenfalls einer qualifizierten Beratung im Vorfeld eines solchen Schrittes. Unsere Kollegen und Partner in London und Wien stehen gerne für aktuelle Fragestellungen zur Verfügung.

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Datum: 22.09.2009 - 15:39 Uhr
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