Mit Urteil vom 18.12.2014 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten den Kreditgeber trifft (AZ.: C-449/13).
(firmenpresse) -
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:
Nach der EU-Richtlinie 2008/48/EG muss der Kreditgeber den Verbraucher informieren, damit dieser basierend auf den Informationen eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrages treffen kann. Dem Verbraucher muss im Rahmen der Information durch den Kreditgeber zudem ein Europäisches Standardinformationsblatt ausgehändigt werden und seine Kreditwürdigkeit vom Kreditgeber geprüft werden.
Das französische Gericht hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Kreditwürdigkeit auch ohne eine tatsächliche Kontrolle der vorgelegten Informationen des Verbrauchers hinsichtlich seines Einkommens geprüft und ob auch ohne vorherige Prüfung die Informationspflicht als erfüllt angesehen werden kann.
Die Vorlage beruht darauf, dass zwei Kreditnehmer die Raten ihres Kredits nicht mehr zurückzahlen konnten und die Bank daher sofortige Rückzahlung zuzüglich Zinsen verlangte. Die Bank konnte jedoch weder das Europäische Standardblatt noch sonstige Dokumente vorweisen, aus denen sich eine Erfüllung der Informationspflichten ergeben hätte. Lediglich in einem der Kreditverträge gab es eine Klausel, durch welche der Erhalt des Standardblattes bestätigt wurde. Diese Klausel hält das französische Gericht für bedenklich, da die Beweislast zulasten des Verbrauchers umgekehrt wird.
Dem folgt der EuGH. Zwar treffe die Richtlinie keine Aussage in Bezug auf die Beweislast, sodass sich diese nach den nationalen Vorschriften richte, sofern diese den Äquivalenz- und den Effektivitätsgrundsatz wahren. Der EuGH begründet seine Entscheidung mit dem Effektivitätsgrundsatz. Dieser wäre gefährdet, wenn der Verbraucher nachweisen müsste, dass er nicht richtig informiert wurde, so der EuGH. Daher dürfe der Kreditgeber seine Verpflichtung zum Nachweis der Einhaltung der Informationspflichten nicht durch eine derartige Klausel umgehen. Diese stelle daher lediglich ein Indiz dar, welches durch weitere Beweise untermauert werden müsse.
Zudem führt der EuGH aus, dass sich der Kreditgeber durchaus mit den ihm zur Verfügung gestellten Informationen des Verbrauchers begnügen könne, allerdings könnten einfache Aussagen ohne Nachweis nicht als ausreichend betrachtet werden. Wie der Verbraucher zu informieren sei, ob durch ein bestimmtes Dokument und dessen Unterzeichnung oder allein mündlich, richte sich hingegen wieder nach dem nationalen Recht.
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