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Insolvenzanfechtung soll reformiert werden

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Insolvenzanfechtung soll reformiert werden

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Insolvenzrecht.html Die Insolvenzanfechtung soll reformiert werden und für eine größere Rechtssicherheit sorgen. Die Anfechtungsfrist soll von zehn auf vier Jahre verkürzt werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Geht ein Unternehmen in die Insolvenz sind viele davon betroffen. Das Unternehmen selbst, seine Mitarbeiter und natürlich auch die Gläubiger, die eventuell auf offenen Forderungen sitzen bleiben. Der Insolvenzverwalter versucht möglichst viele Vermögenswerte sicherzustellen und Geld einzusammeln, um die Forderungen der Gläubiger so gut wie möglich bedienen zu können. Das wiederum kann aber bei anderen Betrieben, die Geschäftsbeziehungen zu dem insolventen Unternehmen unterhielten, für eine große Rechtsunsicherheit sorgen.

Denn im Rahmen der Insolvenzanfechtung kann der Insolvenzverwalter Vermögensverschiebungen, die bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag stattgefunden haben, anfechten. Im Grundgedanken soll dadurch verhindert werden, dass bei einer drohenden Insolvenz Vermögenswerte bewusst und vorsätzlich verschoben und so im Endeffekt den Insolvenzgläubigern entzogen werden. Der Gesetzgeber hatte also kriminelle Fälle im Blick.

Tatsächlich wird so aber für Rechtunsicherheit bei den Geschäftspartner des insolventen Unternehmens gesorgt. Sie müssen damit rechnen, dass auch bei ihnen der Insolvenzverwalter vor der Tür steht und Geld zurückverlangt. Auch vereinbarte Ratenzahlungen kann der Insolvenzverwalter anfechten.

Um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, plant der Gesetzgeber nun eine Reform der Insolvenzanfechtung. Dabei ist u.a. vorgesehen, dass die Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre verkürzt wird. Auch soll die Anfechtung einer Zahlung, die über eine Zwangsvollstreckung erreicht wurde, erschwert werden. Darüber hinaus soll eine Zahlung nur noch dann anfechtbar sein, wenn der Empfänger definitiv wusste, dass sein Geschäftspartner bereits insolvenzreif ist. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung soll auch nicht als Beleg dafür gelten, dass die drohende Insolvenz bereits bekannt war.





Wann und inwieweit die geplanten Reformen umgesetzt werden, ist noch offen. Definitiv ist, dass eine Insolvenz viele Betroffene und etliche rechtliche Fragen nach sich zieht. Daher sollten sowohl Schuldner als auch Gläubiger nicht auf die Unterstützung von im Insolvenzrecht kompetenten Rechtsanwälten verzichten.

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Datum: 12.06.2015 - 13:40 Uhr
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