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Hansa Hamburg Shipping MT Wappen von Frankfurt: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

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Hansa Hamburg Shipping MT Wappen von Frankfurt: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

(firmenpresse) - http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Über die Gesellschaft des Schiffsfonds Hansa Hamburg Shipping MT Wappen von Frankfurt wurde am Amtsgericht Niebüll das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 5 IN 52/15).

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im August 2015 hatte das Emissionshaus Hansa Hamburg Shipping den Schiffsfonds MT Wappen von Frankfurt aufgelegt. Doch auch der Tanker geriet in den Sog der Krise der Schifffahrt. Überkapazitäten und sinkende Charterraten sorgten auch hier für Probleme. Trotz eines Fortführungskonzepts konnten die Erwartungen auch 2011 nicht erfüllt werden. Nun ließ sich durch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten ein Insolvenzantrag offenbar nicht mehr vermeiden. Für die Anleger kann das den Totalverlust ihres investierten Kapitals bedeuten.

Damit es nicht soweit kommt, können die Anleger aber auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen. Dazu können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Ausschlaggebend für die Ansprüche auf Schadensersatz kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein.

Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. Schiffsfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, wie die zahlreichen Insolvenzen in der vergangenen Monaten und Jahren belegen. In den Beratungsgesprächen wurden sie erfahrungsgemäß aber häufig als sichere Kapitalanlagen dargestellt. Tatsächlich erwerben die Anleger mit den Fondsanteilen aber unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken. Für die Anleger kann das Risiko im Totalverlust der Einlage münden. Dennoch wurden sie über die Risiken häufig im Unklaren gelassen. Selbst an betont sicherheitsorientierte Anleger wurden spekulative Schiffsfonds vermittelt. Solch eine fehlerhafte Anlageberatung rechtfertigt den Anspruch auf Schadensersatz.





Darüber hinaus hätten die Banken auch die Rückvergütungen, die sie für die Vermittlung erhalten haben, offen legen müssen. Für die Anleger können diese sog. Kick-Backs ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sein. Bei Kenntnis der Rückvergütungen hätten sie sich möglicherweise gegen eine Beteiligung entschieden. Daher müssen diese Kick-Backs nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen gelegt werden, ehe die Fondsanteile gezeichnet werden.

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Datum: 15.06.2015 - 12:05 Uhr
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