Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheidet: Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern nicht den Sonderausgabenabzug.
(firmenpresse) - Wer an Bonusprogrammen seiner Krankenkasse teilnimmt, profitiert doppelt. Zum einen leistet er damit einen wertvollen Beitrag für seine Gesundheit, zum anderen spart er Steuern – so eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.
Hintergrund des Urteils war die Klage gegen eine Finanzamtsentscheidung. Dieses hatte der Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung die Beiträge für die Basisabsicherung ihrer Kranken- und Pflegeversicherung um die von der Kasse gezahlten Beiträge aus einem Bonusprogramm gekürzt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte nun Erfolg.
Nach Auffassung der Richter setzt eine Verrechnung von Krankenkassenbei-trägen mit Erstattungen oder Zuschüssen eine Gleichartigkeit der Beträge voraus. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn mit der Bonuszahlung seien lediglich solche Krankheitskosten erstattet worden, die außerhalb der Basisabsicherung der Versicherung angefallen und von der Klägerin selbst getragen worden sind. Das Finanzgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles die Revision zugelassen. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes zur Sache bleibt demnach noch abzuwarten.
NWB-Experte Christian Herold gibt zum vorliegenden Fall folgenden Praxis-Tipp: „Betroffene sollten ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Basisabsicherung voll als Sonderausgaben geltend machen. Sofern das Finanzamt diese um Zuschüsse der Krankenkasse kürzt, sollte gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch eingelegt und um ein Ruhen des Verfahrens gebeten werden bis der Bundesfinanzhof abschließend in der Sache entschieden hat.“ Weitere Informationen zu aktuellen Steuerthemen finden Sie auch unter www.nwb.de.
24. Juni 2015
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 22.06.2015
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